Aufstellraum
Allgemein
Aufstellräume für Feuerstätten
Feuerstätten für flüssige und gas-
förmige Brennstoffe mit einer Gesamt-
nennwärmeleistung von mehr als
50 kW dürfen nur in Räumen aufge-
stellt werden,
-
die nicht anderweitig genutzt
werden, ausgenommen zur Auf-
stellung von Wärmepumpen,
Blockheizkraftwerken und orts-
festen Verbrennungsmotoren,
sowie zur Lagerung von Brenn-
stoffen
-
die gegenüber anderen Räumen
keine Öffnungen, ausgenommen
Öffnungen für Türen haben
-
deren Türen dicht- und selbst-
schliessend sind
-
die gelüftet werden können.
Brenner und Brennstoff-Förder-
einrichtungen der Feuerstätten
müssen durch einen ausserhalb des
Aufstellraumes angeordneten (Not-
schalter) jederzeit abgeschaltet
werden können. Neben dem Not-
schalter muss ein Schild mit der
Aufschrift
"NOTSCHALTER - FEUERUNG"
vorhanden sein.
Abweichend von den Anforderungen
an den Aufstellraum dürfen die
Feuerstätten auch in anderen Räumen
aufgestellt werden, wenn:
-
die Nutzung dieser Räume dies
erfordert und die Feuerstätten
sicher betrieben werden können
oder
-
diese Räume in freistehenden
Gebäuden liegen, die allein dem
Betrieb einer Feuerstätte sowie
der Brennstofflagerung dienen
Weitere Anforderungen an die
Aufstellung von Feuerstätten
Brennstoffleitungen müssen un-
mittelbar vor in Räumen aufge-
stellten Gasfeuerstätten mit einer
Vorrichtung ausgerüstet sein, die
-
bei einer äusseren thermischen
Beanspruchung von mehr als
100° C die weitere Brennstoff-
zufuhr selbsttätig absperrt und
so beschaffen ist, dass bis zu
einer Temperatur von 650° C
über einen Zeitraum von
mindestens 30 Minuten nicht
mehr als 30 l/h, gemessen als
Luftvolumenstrom, durch- oder
ausströmen können.
Feuerstätten für Flüssiggas
(Propan, Butan und deren Ge-
mische) dürfen in Räumen, deren
Fussboden an jeder Stelle mehr als
1 m unter der Geländeoberfläche
liegt, nur aufgestellt werden, wenn
-
die Feuerstätten eine Flammen-
überwachung haben und
sichergestellt ist, dass auch
bei abgeschalteter Feuerungs-
einrichtung Flüssiggas aus
den im Aufstellraum be-
findlichen Brennstoffleitungen
in gefahrdrohender Menge
nicht austreten kann oder
über eine mechanische
Lüftungsanlage sicher abge-
führt wird.
Minimalabstände
800
450
Einzelkessel
Feuerstätten müssen von Teilen aus
brennbaren Baustoffen und von Ein-
baumöbeln soweit entfernt oder so
abgeschirmt sein, dass an diesen
bei Nennwärmeleistung der Feuer-
stätten keine höheren Temperaturen
als 85° C auftreten können.
Andernfalls muss ein Abstand von
mindestens 40 cm eingehalten
werden.
450
800
Doppelkessel
450
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