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SoFlow SO6 Originalbetriebsanleitung Seite 59

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§ 12 Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Strassenverkehrsordnung
(1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung) angeordnet, so dürfen
Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden.
(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung), ein Verbot für Krafträder
(Zeichen 255 der Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur
Strassenverkehrsordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung)
angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12
km/h dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h frei" erlaubt ist.
(3) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung), ein Verbot für Krafträder
(Zeichen 255 der Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur
Strassenverkehrsordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung)
angeordnet, so gilt dieses nicht für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger
als 12 km/h. Die Regelungen des § 10 Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.
(4) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung) angeordnet, so gilt dies auch
für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h.
§ 13 Lichtzeichen
Elektrokleinstfahrzeuge unterfallen der Lichtzeichenregelung des §37 Absatz 2 Nummer 5 und 6 der
Strassenverkehrsordnung. Dabei kommt das Sinnbild „Fussgänger" für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Geschwindigkeit von weniger als 12km/h zur Anwendung. Für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12km/h kommt das Sinnbild „Radverkehr" zur Anwendung.
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