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SoFlow SO6 Originalbetriebsanleitung Seite 58

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§ 11 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge
anhängen und nicht freihändig fahren.
(2) Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu
fahren, nicht abgewichen werden.
(3) Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss wer ein Elektrokleinstfahrzeug
führt, die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer
ihr Verhalten daran ausrichten können.
(4) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und
erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss
schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh-und Radwegen (Zeichen
240 der Anlage 2 zur Strassenverkehrsordnung) sowie auf Gehwegen (Zeichen 239 der Anlage 2 zu
Strassenverkehrsordnung) und in Fussgängerzonen (Zeichen 242.1 der Anlage 2 zu Strassenverkehrsordnung), haben
Fussgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden, wenn nötig muss gewartet werden. Auf
gemeinsamen Geh-und Radwegen muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Fussgängerverkehr angepasst
werden. Auf Gehwegen und in Fussgängerzonen darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Ist eine Richtung
durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen.
(5) Die für das Parken von Fahrzeugen zur Anwendung kommenden Vorschriften der Strassenverkehrsordnung gelten nicht
für Elektrokleinstfahrzeuge. Sie werden nicht geparkt, sondern wie Fahrräder abgestellt.
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