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In Der Schweiz; Warnvorrichtung - Centurion E-Fire Sport 410 Originalbetriebsanleitung

E-bikes
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In der Schweiz

Auszüge aus den Artikeln 213 bis 218, Verordnun-
gen über die technischen Anforderungen an Straßen-
fahrzeuge (Stand: Januar 2014).
Seit Januar 2012 gibt es die Velovignette nicht mehr.
Damit wurde auch die obligatorische Haftpflichtver-
sicherung für Velos abgeschafft. Schadensfälle, die
mit dem Velo verursacht werden, müssen seit Janu-
ar 2012 über die Privathaftpflichtversicherung abge-
wickelt werden. Wenden Sie sich an Ihre Versiche-
rungsagentur.
Räder, Bremsen
Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen verse-
hen sein, von denen die eine auf das Vorderrad
und die andere auf das Hinterrad
Beleuchtung, Rückstrahler
Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforder-
lich ist (Art. 41 SVG; Art. 30 und 39 VRV626), min-
destens mit einem nach vorn weiss und einem nach
hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet
sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witte-
rung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest ange-
bracht oder abnehmbar sein. Die Lichter an Fahrrä-
dern dürfen nicht blenden.
(a)
(b)
wirkt.
An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn
und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit
einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm
bracht sein (c). Die Rückstrahler müssen nachts bei
guter Witterung auf 100 m im Scheine eines Motor-
fahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.
Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit
a
einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm
Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale
und dergleichen.

Warnvorrichtung

Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit einem Leer-
gewicht ohne Führer oder Führerin von höchstens 11
kg, müssen eine gut hörbare Glocke
b
andere Warnvorrichtungen sind untersagt.
c
d
fest ange-
2
tragen.
2
(d)
aufweisen;
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