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Viessmann VITOLIGNO 300-H Serie Planungsanleitung Seite 59

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Inhaltsverzeichnis

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Brennstofflagerung
G
A Befüllstutzen
B Rückluftstutzen
C Luftraum
D Schrägboden
Anforderungen an den Pelletlagerraum gemäß der Muster-Feuerungsverordnung (M-FeuVo, Stand Juni 2005)
Lagermenge Holzpellets
Lagermenge Holzpellets > 10000 l
∼ 6500 kg
< 10000 l
∼ 6500 kg
Keine Anforderungen an
Anforderungen an den Pelletlagerraum
– Wände
– Wände F90
– Decken
– Decken F90
– Türen
– Türen und Einstiegsöffnungen mit selbstschließ-
– Nutzung
– Keine andere Nutzung des Lagerraums
– Keine Leitungen durch Decken und Wände
Die Übernahme der M-FeuVo unterliegt dem Länderrecht. Anforde-
rungen an den Pelletlagerraum legt die jeweilige Landesfeuerungs-
verordnung fest. Diese Anforderungen sind einzuhalten.
Allgemeine Anforderungen an den Pelletlagerraum und benötigte
Systemkomponenten
Hinweis
Für weiterführende Informationen wird auf die Broschüre „Empfehlun-
gen zur Lagerung von Holzpellets" von DEPV e. V. und DEPI verwie-
sen.
■ Der Pelletlagerraum muss trocken sein, weil bei Feuchtigkeitszu-
führung die Pellets stark aufquellen. Dies führt zu erheblichen Prob-
lemen bei der Pelletzuführung zum Heizkessel.
■ Der Pelletlagerraum muss staubdicht und massiv sein, da im beim
Befüllen Staub und großer Druck gegen die Wände entsteht.
■ Der Pelletlagerraum oder Aufstellraum für Fertiglager muss belüftet
werden. Lüftungsöffnungen dürfen nicht unmittelbar unter Fenstern
oder Zuluftöffnungen vorgesehen werden. Anforderungen an die
Belüftung von Pelletlagern gemäß VDI-Richtlinie 3464 beachten.
Die Lüftungsöffnungen sollten beim Befüllen geschlossen werden,
damit das Absauggebläse einen leichten Unterdruck im Lager
erzeugen kann.
VITOLIGNO 300-H
(Fortsetzung)
A
B
500
45°
F
enden und feuerhemmenden (T30) Abschlüssen
C
D
E
E Leerraum
F Viessmann Entnahmesystem
G Nutzbares Volumen = ⅔ des Raums
Nenn-Wärmeleistung des Heizkessels ≤ 50 kW
Für feste Brennstoffe (Feuerstättenaufstellraum)
– Keine Anforderungen an den Raum
– Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte durch min.
Öffnung von 150 cm
– Abstand der Feuerstätte zum Brennstofflager min. 1 m
oder geringer bei belüftetem Strahlungsschutz
– Pelletmengen bis 6 t dürfen im Heizraum gelagert wer-
den.
■ Die folgenden Wandstärken haben sich auf Grund der statischen
Anforderungen bewährt:
Z. B. Mauerziegel 17 cm beidseitig verputzt, Hohlblockstein 12 cm
beidseitig verputzt, Beton 10 cm, Gipsstein 12 cm
Ab einer Pelletlagermenge über 6,5 t müssen Umfassungswände
und Geschossdecke der Brandwiderstandsklasse F90 entsprechen.
■ Türen und Einstiegsöffnungen in den Pelletlagerraum müssen nach
außen aufgehen und staubdicht ausgeführt sein (mit umlaufender
Dichtung). Bei Pelletlagermengen über 6,5 t müssen Türen selbst-
schließend und feuerhemmend T30 ausgeführt sein.
■ An der Innenseite der Türöffnung müssen Schutzbretter angebracht
werden, damit die Pellets nicht gegen die Tür drücken (siehe
Seite 54).
■ Im Pelletlagerraum sollten keine Elektroinstallationen vorhanden
sein. Notwendige Elektroinstallationen müssen explosionsgeschützt
– entsprechend den geltenden Vorschriften – ausgeführt werden.
■ a In Österreich sind Umfassungswände und Geschossdecken
des Lagerraums entsprechend der Brandwiderstandsklasse F90
und Türen und Einstiegsöffnungen entsprechend T30 auszuführen.
Die Brandschutzbedingungen gemäß TRVB H-118 und die jeweili-
gen gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Des Weiteren
wird auf die ÖNORM M 7137 verwiesen.
■ Wasserführende Leitungen im Lagerraum sollten wegen Kondens-
wasserbildung und der Gefahr von Rohrbruch vermieden werden.
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Viesmann
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