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Sicherheitsbewußtes Arbeiten; Sicherheitshinweise Für Den Betreiber/Bediener; Sicherheitshinweise Für Wartungs-, Inspektions- Und Montagearbeiten; Eigenmächtiger Umbau Und Ersatzteil- Herstellung - Grundfos SQ Montage- Und Betriebsanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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1.5 Sicherheitsbewußtes Arbeiten
Die in dieser Montage- und Betriebsanleitung aufge-
führten Sicherheitshinweise, die bestehenden natio-
nalen Vorschriften zur Unfallverhütung sowie even-
tuelle interne Arbeits-, Betriebs- und Sicherheitsvor-
schriften des Betreibers, sind zu beachten.
1.6 Sicherheitshinweise für den Betreiber/
Bediener
• Ein vorhandener Berührungsschutz für sich bewe-
gende Teile darf bei einer sich in Betrieb befindli-
chen Anlage nicht entfernt werden.
• Gefährdungen durch elektrische Energie sind aus-
zuschließen (Einzelheiten hierzu siehe z.B. in den
Vorschriften des VDE und der örtlichen Energie-
versorgungsunternehmen).
1.7 Sicherheitshinweise für Wartungs-,
Inspektions- und Montagearbeiten
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß alle War-
tungs-, Inspektions- und Montagearbeiten von auto-
risiertem und qualifiziertem Fachpersonal ausgeführt
werden, das sich durch eingehendes Studium der
Montage- und Betriebsanleitung ausreichend infor-
miert hat.
Grundsätzlich sind Arbeiten an der Pumpe nur im
Stillstand durchzuführen. Die in der Montage- und
Betriebsanleitung beschriebene Vorgehensweise
zum Stillsetzen der Anlage muß unbedingt eingehal-
ten werden.
Unmittelbar nach Abschluß der Arbeiten müssen alle
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen wieder ange-
bracht bzw. in Funktion gesetzt werden.
Vor der Wiederinbetriebnahme sind die im Abschnitt
7. Inbetriebnahme aufgeführten Punkte zu beachten.
1.8 Eigenmächtiger Umbau und Ersatzteil-
herstellung
Umbau oder Veränderungen an Pumpen sind nur
nach Absprache mit dem Hersteller zulässig. Origi-
nalersatzteile und vom Hersteller autorisiertes Zube-
hör dienen der Sicherheit. Die Verwendung anderer
Teile kann die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufheben.
1.9 Unzulässige Betriebsweisen
Die Betriebssicherheit der gelieferten Pumpen ist nur
bei bestimmungsgemäßer Verwendung entspre-
chend Abschnitt 2.1 Verwendungszweck der Mon-
tage- und Betriebsanleitung gewährleistet. Die in
den technischen Daten angegebenen Grenzwerte
dürfen auf keinen Fall überschritten werden.

2. Allgemeines

Auf Seite 123 dieser Montage- und Betriebsanleitung
finden Sie Kopien der Pumpen- und Motor-Lei-
stungsschilder.
Bevor die Pumpe SQ/SQE ins Bohrloch abgesenkt
wird, muß diese Seite mit den relevanten Daten aus-
gefüllt werden.
Diese Montage- und Betriebsanleitung muß an einer
trockenen Stelle am Montageort aufbewahrt sein.

2.1 Verwendungszweck

Die Pumpen SQ und SQE eignen sich für die Förde-
rung von reinen, dünnflüssigen, nicht-aggressiven,
nicht-explosiven Medien ohne feste oder langfase-
rige Bestandteile.
Haupteinsatzgebiete:
• Grundwasserversorgung für
- Wohngebäude,
- kleine Wasserwerke,
- Bewässerungsanlagen, z.B. in Treibhäusern.
• Flüssigkeitsförderung in Behälteranlagen.
• Druckerhöhung.
Die Pumpen SQE-NE eignen sich für die Förderung
von reinen, dünnflüssigen, nicht-explosiven Medien
ohne feste oder langfaserige Bestandteile.
Weiterhin dürfen diese Pumpen auch für die Förde-
rung von verunreinigtem Grundwasser oder Grund-
wasser mit Hydrogenkarbonat verwendet werden,
z.B. aus
• Müllplätzen,
• Chemikaliendepots,
• Industriegrundstücken,
• Öl- und Benzintankstellen und
• in Umweltschutzbereichen.
Außerdem ist die SQE-NE Pumpe für Probeent-
nahme und Überwachung einsetzbar und kann im
Ausnahmefall auch in Wasseraufbereitungsanlagen
installiert werden.
Gilt für alle Pumpentypen:
Der maximale Sandgehalt des Wassers darf 50 g/m³
nicht übersteigen. Ein größerer Sandgehalt reduziert
die Lebensdauer und erhöht die Gefahr, daß die
Pumpe blockiert.
Bei der Förderung von Medien mit einer
von Wasser abweichenden Zähigkeit
Hinweis
nehmen Sie bitte mit GRUNDFOS Ver-
bindung auf.
pH-Werte:
SQ und SQE: 5 bis 9.
SQE-NE:
Mit GRUNDFOS Verbindung
aufnehmen.
Medientemperatur:
Die Medientemperatur darf 40°C nicht übersteigen
(siehe Abschnitt 4.3 ).
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