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Kondenswasserableitung Und Neutralisation - Viessmann VITODENS 200-W Typ B2HA Planungsanleitung

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Planungshinweise
(Fortsetzung)
Hinweis
Zwischen Siphon und Neutralisationseinrichtung muss eine Rohrbe-
lüftung vorhanden sein.
Vitodens 200-W, 45 und 60 kW
A Ablaufschlauch (Lieferumfang Vitodens)
B Ablauftrichter-Set (Zubehör)
Vitodens 200-W, 80 und 100 kW
A Ablaufschlauch (Lieferumfang Vitodens)
B Ablauftrichter-Set (Zubehör)

Kondenswasserableitung und Neutralisation

Das während des Heizbetriebs sowohl im Brennwertkessel als auch
in der Abgasleitung anfallende Kondenswasser ist vorschriftsmäßig
abzuleiten. Es hat bei Gasfeuerung pH-Werte zwischen 4 und 5.
Im Arbeitsblatt DWA-A 251 „Kondensate aus Brennwertkesseln", das
in der Regel den kommunalen Abwasserverordnungen zugrunde liegt,
sind die Bedingungen für das Einleiten von Kondensat aus Brenn-
wertkesseln in das öffentliche Kanalnetz festgelegt.
Das aus den Brennwertkesseln Vitodens austretende Kondenswasser
entspricht in seiner Zusammensetzung den Anforderungen des
Arbeitsblatts DWA-A 251.
Die Kondenswasserableitung zum Kanalanschluss muss frei einseh-
bar sein.
Sie muss mit Gefälle und mit einem Geruchsverschluss verlegt werden
und sollte mit entsprechenden Einrichtungen zur Probenentnahme
versehen werden.
VITODENS 200-W
A
B
A
B
Vitodens 200-W, 125 und 150 kW
A Ablaufschlauch (Lieferumfang Vitodens)
B Ablauftrichter-Set (Zubehör)
Es dürfen nur korrosionsfeste Materialien zur Kondenswasserablei-
tung eingesetzt werden (z. B. Gewebeschlauch).
Außerdem dürfen keine verzinkten oder kupferhaltigen Materia-
lien für Rohre, Verbindungsstücke usw. verwendet werden.
Am Kondenswasserablauf ist ein Siphon montiert, damit keine Abgase
austreten können.
Aufgrund örtlicher Abwassersatzungen und/oder besonderer techni-
scher Gegebenheiten können von den o.a. Arbeitsblättern abwei-
chende Ausführungen erforderlich werden.
Es ist zweckmäßig, mit der für Abwasserfragen zuständigen kommu-
nalen Behörde rechtzeitig vor der Installation Verbindung aufzuneh-
men, um sich über die örtlichen Bestimmungen zu informieren.
A
B
VIESMANN
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