2.4.
Nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die dem § 37, Absatz 2,
der Musterbauordnung entsprechen, sind die Verbrennungsluftleitungen
in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und Verbrennungs-
luftleitungen, die Brennwände überbrücken, so herzustellen, dass Feuer
und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen
werden können.
Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder
zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen
sichergestellt ist, dass die Feuerstätte nur bei geöffnetem Verschluss
betrieben werden kann. Der Querschnitt darf nicht durch einen
Verschluss oder durch ein Gitter verengt werden. Das Rohr für die
Verbrennungsluft ist lt. EnEV mit einer Absperrvorrichtung zu versehen.
Dabei muss die Stellung der Absperrvorrichtung von außerhalb der
Verbindungsleitung erkennbar sein. Diese Maßnahme ist bei LAS-
Schornsteinsystemen nicht erforderlich Bei dieser Ausführung sollte die
Rohrleitung isoliert sein, um zu vermeiden, dass Feuchtigkeit aus der
Raumluft an der Rohrleitung kondensiert.
Nach den Vorschriften sind Verbrennungsluftleitungen in Gebäuden mit
mehr als zwei Vollgeschossen, die Brennwände überbrücken, so
herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können. Landesspezifische- und
örtliche Brandschutzbestimmungen sind zu beachten!
Anmerkung
Wie die vorgenannte Vorschrift erfüllt werden kann, lässt sich der
brandaufsichtlichen
Anforderungen an Lüftungsanlagen (Musterentwurf) - Fassung Januar
1984 – entnehmen.
2.5.
Wassergeführte Kamineinsätze dürfen eine Absperrvorrichtung im
Abgasweg
haben.
Reinigungsarbeiten an Verbindungsstücken nicht behindern und sich
nicht selbstständig schließen können. Die Stellung der Absperrvorrichtung
muss
von
außen
Verbrennungsluftleitung
Richtlinie
Absperrvorrichtung im Abgasweg
Die
Absperrvorrichtung
erkennbar
über
die
brandschutztechnischen
darf
sein,
z.B.
an
13
die
Prüf-
der
Stellung
und
des