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Sicherheitsvorschriften Und Bestimmungen - Viessmann Vitoplex 100 Betriebsanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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2.9 Sicherheitsvorschriften und Bestimmungen

Bei Verwendung von Ölfeuerung
H DIN 4755 1: Ölfeuerungen in Heizungs
anlagen. Sicherheitstechnische Anforde
rungen.
H DIN 4755 2: Ölfeuerungen, Heizöl
Versorgung, Sicherheitstechnische
Anforderungen, Prüfung.
H DIN 4787 1: Ölzerstäubungsbrenner
(über 100 kg/h Durchsatz).
Bei Verwendung von Gasfeuerung
H EN 298: Feuerungsautomaten für Gas
brenner und Gasgeräte mit und ohne
Gebläse.
H EN 676: Gasbrenner mit Gebläse.
Gasinstallation
Vom Ersteller ist die Gasinstallation
gemäß den Technischen Anschlussbedin
gungen des Gasversorgungsunterneh
mens auszuführen. Die Anlage ist ent
sprechend vorgenannten Bedingungen zu
betreiben.
Rohrleitungsanschlüsse
Die Rohrleitungsanschlüsse an den Heiz
kesseln müssen last und momentenfrei
ausgeführt werden.
Energieeinsparverordnung
(EnEV)
H § 11 (2), Öl und Gasfeuerungsanlagen
v 400 kW:
Gebot für Niedertemperaturkessel oder
Brennwertkessel, die mit CE Kennzeich
nung versehen und in der Konformitäts
erklärung als Niedertemperaturkessel
oder Brennwertkessel (gemäß Richtlinie
92/42/EWG) ausgewiesen sind, für
Gebäude, deren Jahres−Primärenergie
bedarf nicht nach EnEV § 3 (1) begrenzt
ist.
26
H DIN 51603 1: Flüssige Brennstoffe;
Heizöl EL, Mindestanforderungen.
H EN 230: Ölzerstäubungsbrenner in
Monoblockausführung − Einrichtungen
für die Sicherheit, die Überwachung
und die Regelung sowie Sicherheitszei
ten.
H DVGW TRGI 1986, Ausgabe 1996:
Technische Regeln für Gasinstalla
tionen.
H DVGW Arbeitsblatt G 260/I und II:
Technische Regeln für die Gasbeschaf
fenheit.
Elektroinstallation
Der elektrische Anschluss und die Elektro
installation sind gemäß den VDE Bestim
mungen (DIN VDE 0100 und
DIN VDE 0116) und den Technischen
Anschlussbedingungen des Elektrizitäts
versorgungsunternehmens auszuführen.
H DIN VDE 0100: Errichten von Stark
stromanlagen mit Nennspannungen bis
1000 V.
H DIN VDE 0116: Elektrische Ausrüstung
von Feuerungsanlagen.
Bundes Immissionsschutzgesetz
(BlmSchG)
Feuerungsanlagen sind so zu betreiben,
dass die in der 1. BImSchV bzw. in der TA
Luft − für die in der 4. BImSchV aufgeführ
ten Anlagen − genannten Grenzwerte
nicht überschritten werden.
H 1. BlmSchV, § 7
Absatz 2, Öl und Gasfeuerungsanlagen
v 120 kW:
Der Hersteller muss bescheinigen, dass
der unter Prüfbedingungen ermittelte
Gehalt des Abgases der eingesetzten
Heizkessel und Brenner bzw. Heizkes
sel Brenner Einheiten
1. bei Erdgas
NO
v 180 mg/kWh
x
2. bei Heizöl EL NO
v 120 mg/kWh.
x
H EN 267: Ölbrenner mit Gebläse.
H TRD 411: Ölfeuerungen an Dampfkes
seln (soweit zutreffend).
H TRD 412: Gasfeuerung an Dampfkes
seln (soweit zutreffend).
H TRF 1996: Technische Regeln Flüssig
gas.
Betriebsanweisung
Der Ersteller der Anlage muss gemäß
EN 12828, Abschnitt 5 und EN 12170/12171
eine Betriebsanweisung für die Gesamt
anlage zur Verfügung stellen.
Abgasanlage
Für Brennwertanlagen sind bauaufsicht
lich zugelassene Abgasleitungen einzuset
zen.
Absatz 3, Öl und Gasfeuerungsanlagen
u 400 kW:
Der Hersteller muss bescheinigen, dass
der Nutzungsgrad w 91 % ist.
Absatz 4, Heizkessel u 1 MW:
Die Anforderungen von Absatz 3 gelten
auch als erfüllt, wenn der Kesselwirkungs
grad h
w 91 % ist (ermittelt nach DIN
K
4702 2).
Die geforderten Bescheinigungen sind in
den Produktunterlagen unserer Heizkes
sel enthalten.
VITOPLEX/VITOROND/VITOMAX

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