red
8.
REINIGUNG UND WARTUNG
Nach
durchgeführte
ausschließliche Verwendung von Originalersatzteilen sind von größter
Bedeutung für einen störungsfreien Betrieb und garantieren eine lange
Lebensdauer des Heizkessels.
Die Wartung des Geräts ist nach den geltenden Gesetzen obligatorisch
und muss gemäß Dekret des Präsidenten der ital. Republik D.P.R. Nr. 412
vom
verwendetem Brennstoff und Leistung des Heizkessels in bestimmten
Abständen durchgeführt werden.
Nicht durchgeführte Inspektionen und Wartungsarbeiten können zu
Sach- und Personenschäden führen.
Aus diesem Grund empfehlen wir, einen Inspektions- oder Wartungsvertrag abzuschließen.
Die Inspektion dient dazu, den tatsächlichen Zustand des Geräts zu erheben und ihn mit dem Soll-Zustand
zu vergleichen. Dies erfolgt anhand von Messungen, Kontrollen und Beobachtungen.
Anweisungen für die Inspektion und für die Wartung
8.1.
Damit Ihr Gerät lange problemlos funktioniert und der zertifizierte Serienzustand
nicht beeinträchtigt wird, sind ausschließlich Originalersatzteile von RED zu
verwenden.
Die Ascheablagerungen müssen regelmäßig von den Oberflächen des Wärmetauschers des Heizkessels
entfernt werden, um einen effizienten Betrieb und hohe Zuverlässigkeit des Geräts zu gewährleisten.
Das Entfernen der Asche, die sich auf den Oberflächen der Brennkammer des Heizkessels ablagert,
muss vor dem Start (bevor der Brennstoff angezündet wird) erfolgen. Falls der Heizkessel mehrere Tage
lang durchgehend in Betrieb ist, muss die Asche je nach Wärmeleistung, Brennstoffverbrauch und
Eigenschaften der Holzscheite (vor allem Aschegehalt) alle 2-3 Tage entfernt werden.
Abbildung 8.1.1 Hilfsmittel (Schaber und Bürste) zum Reinigen der Oberflächen des Wärmetauschers des
Heizkessels von Ascheablagerungen
Reinigung und wartung
INSTALLATIONS- UND BEDIENUNGSANLEITUNG
allen
Regeln
der
Inspektionen
26.
August
1993
TECNIKA 28-35
Kunst
und
in
regelmäßigen
und
Wartungsarbeiten
und
nachfolgenden
Technischer Dienst - Alle Rechte vorbehalten - Nachdruck verboten
Abständen
sowie
die
Änderungen
je
nach
Kapitel
8
S. 48