3 Grundlegende Hinweise (Allgemeines)
Gemäß Richtlinie 90/384/EWG müssen Waagen für nachfolgen-
de Zwecke geeicht sein. Artikel 1, Absatz 4. „Bestimmung der
Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patien-
ten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und
Behandlung."
3.1 Zweckbestimmung
Indikation Bestimmung des Körpergewichtes im Bereich der Heilkunde.
Verwendung als „nichtselbsttätige Waage", d.h. das Baby vor-
Kontraindikaton Es ist keine Kontraindikation bekannt
3.2 Bestimmungsgemäße Verwendung
Diese Waagen dienen dem Bestimmen des Gewichts von Babys in medizinischen
Behandlungsräumen. Die Waagen sind geeignet zur Erkennung, Verhütung und
Überwachung von Krankheiten.
Die Waagen, die über eine serielle Schnittstelle verfügen, dürfen
nur an Geräte angeschlossen werden, die konform der Vorschrift
EN60601-1 sind.
Babys, die sich auf der Waagschale befinden, sind unter stän-
diger Beobachtung zu halten, um ein Herausfallen zu vermei-
den. Hinweis auf der Waagschale beachten!
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sichtig und mittig in die Waagschale legen. Nach Erreichen
eines stabilen Anzeigewertes kann der Gewichtswert abgele-
sen werden.
MBB-M-BA-d-1314