2.1
Grundsätzliche Anforderung an die Aufstellung
Bei Installation, Anschluss und Betrieb der Kamineinsätze sind alle
relevanten nationalen und europäischen Normen sowie örtliche Vorschrif-
ten (DIN, DIN EN, Landesbauverordnungen, Feuerungsverordnungen,
etc.) zu beachten und anzuwenden!
Z - 43.12-316
bauaufsichtliche Zulassung
Feuerungsverordnung des entsprechenden
FeuVo:
Bundeslandes
Erste Verordnung zur Durchführung des
1. BlmschV
Bundes-Immissionsschutzgesetz
EnEV
Energieeinsparverordnung
Fachregeln des Kachelofen- und Luftheizungs-
TROL
bauhandwerks (ZVSHK)
DIN 1298 / EN 1856:
Verbindungsstücke für Feuerungsanlagen
DIN EN 15250
Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe
Feuerstätten für feste Brennstoffe
DIN 18896
Technische Regeln für die Installation und
Betrieb
DIN EN 13384
Abgasanlagen Berechnungsverfahren
DIN 18160-1/2
Abgasanlagen / Hausschornsteine
LBO
Entsprechende Landesbauordnung
Diese Auflistung von Richtlinien erhebt keinen Anspruch auf Vollständig-
keit!
2.2
Die Feuerstätte darf nur auf ausreichend tragfähigen und nicht
brennbaren Aufstellflächen montiert werden!
Die raumluftunabhängigen Kamineinsätze darf in Räumen, Wohnungen
oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe
von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstab-
zugsanlagen, Abluft-Wäschetrockener, abgesaugt wird, nur aufgestellt
werden, wenn durch die zuluftseitigen Bemessung sichergestellt ist, dass
durch Betrieb der luftabsaugenden Anlage kein größerer Unterdruck als
Aufstellort
- 9 -
8 Pa gegenüber dem Aufstellraum, der Wohnung oder einer vergleichba-
ren Nutzungseinheit auftritt!
Ihre Kamineinsatz darf nicht aufgestellt werden:
1. In Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als
zwei Wohnungen
2. In allgemein zugänglichen Fluren
3. In Garagen
4. In Räumen oder Wohnungen, in denen Dunstabzugshauben oder
ähnliche Lüftungsanlagen betrieben werden, es sei denn, die ge-
fahrlose Funktion des Kamineinsatz ist sichergestellt.
5. In Räumen, in denen leicht entzündliche oder explosive Stoffe oder
Gemische in solchen Mengen verarbeitet, gelagert oder hergestellt
werden, dass durch eine Entzündung oder Explosion Gefahren ent-
stehen.
2.3
Mehrfachbelegung
Eine Mehrfachbelegung des Schornsteines ist unzulässig!
- 10 -