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Programmieren der Telefonanlage
4.2
Berechtigungen
Berechtigungen für Amtsgespräche können sowohl für jeden
einzelnen Teilnehmer als auch für die gesamte Anlage ver-
geben werden.
Die Berechtigung eines Teilnehmers kann nicht über die
Berechtigung der Anlage hinausgehen. Maximale Berechti-
gung eines Teilnehmers ist die Berechtigung der Anlage.
Folgende Berechtigungen sind möglich:
Halbamt (nur als Berechtigung der Teilnehmer):
• Das Telefon kann ohne Einschränkung angerufen werden.
Amtsgespräche können nicht eigenständig eingeleitet
werden. Es kann sich aber von einem anderen Telefon
eine Amtsverbindung vermitteln lassen (siehe 3.5.1).
• Die Notrufnummern „110" und „112" können weiterhin
gewählt werden.
Vollamt (ortsberechtigt):
• Sie können Gespräche innerhalb des Ortsnetzes führen.
Die erste gewählte Ziffer einer externen Rufnummer darf
also keine „0" sein.
• Amtsverbindungen können auch an halbamtsberechtigte
Telefone vermittelt werden.
National berechtigt:
• Sie können Gespräche innerhalb des Landes führen. Eine
externe Rufnummer darf also mit „0" beginnen, aber nicht
mit „00".
• Amtsverbindungen können an halbamtsberechtigte Tele-
fone vermittelt werden.
International berechtigt:
• Gespräche sind ohne Einschränkung möglich.
• Amtsverbindungen können auch an halbamtsberechtigte
Telefone vermittelt werden.