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Aufstellräume Und Verbrennungsluftversorgung; Grundsätzliche Anforderungen An Aufstellräume Für Geschlossene Kamine Und Unzulässige Räume; Verbrennungsluftversorgung - Spartherm Varia M60h GET Montage- Und Betriebsanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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2.5. Aufstellräume und

Verbrennungsluftversorgung

2.5.1.
Grundsätzliche Anforderungen an Aufstellräume für geschlosse-
ne Kamine und unzulässige Räume
Kamine dürfen nur in Räumen und an Stellen aufgestellt werden, bei denen
nach Lage, baulichen Umständen und Nutzungsart keine Gefahren entstehen.
Insbesondere muss, bei raumluftabhängiger Ausführung, den Aufstellräumen
genügend Verbrennungsluft zuströmen. Die Grundfläche des Aufstellraumes
muss so gestaltet und groß sein, dass der Kamin ordnungsgemäß betrieben
werden können.
2.5.2.
Kamine dürfen nicht aufgestellt werden, wenn
... in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen
... in allgemein zugänglichen Fluren
... in Garagen
... in Räumen, in denen leicht entzündliche oder explosionsfähige Stoffe oder
Gemische in solcher Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden,
dass durch die Entzündung oder Explosion Gefahren entstehen.
Raumluftabhängige Kamine dürfen nicht in Räumen oder Wohnungen errichtet
werden, die durch Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungsanlagen mit Hilfe
von Ventilatoren entlüftet werden, es sei denn, die gefahrlose Funktion des
Kamins ist sichergestellt.
2.5.3. Verbrennungsluftversorgung
Die Bedingungen für eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung sind in
den Feuerungsverordnungen der Länder vorgegeben.
Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis
zu 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die
Feuerstätten
in
einem
1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann
(Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4
m³ je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung hat,
2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des
Absatzes 2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder
3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindes-
tens 150 cm² oder zwei Öffnungen von je 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit
strömungstechnisch
äquivalenten
(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen
Raum
aufgestellt
sind,
Querschnitten
- 21 -
dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch
Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm² zwischen den Räumen
hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten,
wie Wohnungen, dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben
Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtrauminhalt der Räume,
die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m³ je 1 kW
Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. Räume ohne Verbin-
dung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.
Wenn die Verbrennungsluft nicht dem Aufstellraum entnommen werden darf
(z.B. bei Häusern mit Lüftungsanlagen), muss eine Rohrverbindung an dem
geräteseitigen
Rohrverbindung muss in einen anderen Raum geführt werden. (Beachten Sie
bitte, dass dieser Raum eine ausreichende Luftversorgung hat - sprechen Sie
mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister und beachten Sie die
FeuVo und die DIN 18896.)
Sollte dieses Rohr für die Verbrennungsluft aus dem Gebäude geführt werden,
so ist eine Absperrvorrichtung vorzusehen. Dabei muss die Stellung der
Absperrvorrichtung erkennbar sein. Bei dieser Ausführung sollte das Zulei-
tungsrohr isoliert sein, da Kondensatbildung möglich ist. Außerdem sollte das
Rohr so verlegt sein, dass kein Wasser oder sonstige Stoffe eindringen
können und das evtl. anfallende Kondensat abfließen kann.
Anmerkung:
Wie die ausreichende Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden kann,
lässt sich zum Beispiel dem Muster der Feuerungsverordnung (Fassung Mai
1998) und dem Muster der Ausführungsanweisung zum Muster einer
Feuerungsverordnung (Fassung Januar 1980) entnehmen; die Muster sind in
den Mitteilungen des Institutes für Bautechnik, Nr. 3/1980, 17. Jahrgang,
veröffentlicht (siehe auch Kommentar zur DIN 18895). 3.5 VERBRENNUNGS-
LUFTLEITUNGEN Nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die dem §
37, Absatz 2, der Musterbauordnung entsprechen, sind die Verbrennungsluft-
leitungen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und Verbrennungs-
luftleitungen, die Brennwände überbrücken, so herzustellen, dass Feuer und
Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden
können.
der
ANMERKUNG:
Wie die vorgenannte Vorschrift erfüllt werden kann, lässt sich der brandauf-
sichtlichen Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an
Lüftungsanlagen (Musterentwurf) - Fassung Januar 1984 – entnehmen.
hat.
Verbrennungsluftstutzen
angeschlossen
- 22 -
werden.
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