1. GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Montageanleitung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Montage- und Wartungs-
anleitung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
1.1. Wichtige Sicherheitshinweise
Verwenden Sie die Unterkonstruktion nur zu dem in dieser Anleitung beschriebenen Zweck. Andern-
falls gefährden Sie sich selbst oder Sie beschädigen Teile der Anlage.
Sie bringen sich selbst und andere in Gefahr, wenn Sie die Anlage falsch montieren oder die Sicher-
heits- oder Warnhinweise nicht beachten. Schwere Verletzungen oder erhebliche Sachschäden können
die Folge sein.
1.2. Verantwortlichkeiten des Herstellers
Den Hersteller trifft eine öffentlich-rechtliche Verantwortung aus dem Geräte- und Produktsicherheits-
gesetz (GPSG), nur sichere Anlagen auf den Markt zu bringen. Die Marktkontrolle führen die staatlichen
Gewerbeaufsichtsämter der Länder durch. Soweit die Anlagen beim Inverkehrbringen nicht den
Vorschriften entsprechen, steht der Gewerbeaufsicht das Recht von Beanstandungen zu.
Die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für das erstmalige Inverkehrbringen (oder Inbetriebnehmen)
von Produkten, für die eine CE-Kennzeichnung gemäß nachfolgenden EU-Richtlinien gefordert ist,
nämlich in allen Teilnehmerstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
Der EWR umfasst die EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten mit Ausnahme der Schweiz. Damit ist
beim Inverkehrbringen in der Schweiz die CE-Kennzeichnung nicht gefordert.
Es gibt vielfach spezielle Konformitätskennzeichen, die CE-Kennzeichnung nach den EU-Richtlinien wird
jedoch anerkannt.
1.3. Verantwortlichkeiten des Betreibers
Der Schwerpunkt der Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz liegt beim Betreiber.
Da die Verantwortung des Betreibers für Sicherheit- und Gesundheitsschutz Bestandteil seiner unter-
nehmerischen Gesamtverantwortung ist, richten sich die meisten Arbeitsschutzvorschriften auch
an ihn.
Der Betreiber sorgt dafür, dass
▪ alle Teile der Betriebsanleitung stets griffbereit an der Anlage aufbewahrt werden.
Der Betreiber verpflichtet sich, nur Personen an der Anlage arbeiten zu lassen, die
▪ alle für die jeweilige Tätigkeit relevanten Teile der Betriebsanleitung gelesen und verstanden haben,
▪ mit den grundlegenden Vorschriften über Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Umweltschutz
vertraut sind und
▪ in die sichere Handhabung der Anlage eingewiesen sind (Unterweisung).
Der Betreiber organisiert vor Beginn der Montage
▪ eine aufsichtsführende Person und sorgt dafür, dass
▪ der Bauort mit Hilfe von Spartenplänen inspiziert wird und dabei
▪ die Lage von Erdleitungen aller Art und nicht tragendes Erdreich mit Markierungsfarbe oder durch
Absperrungen gekennzeichnet werden.
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