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Sony GiGA JUKE NAS-SC500PK Bedienungsanleitung Seite 204

Hdd netzwerk-audiosystem
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Inhaltsverzeichnis

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Unter dem „Quelltext" eines Werks ist seine für das
Vornehmen von Veränderungen bevorzugte Form zu
verstehen. Für eine Bibliothek bedeutet „vollständiger
Quelltext" den gesamten Quelltext für alle in ihr
enthaltenen Bestandteile, für jegliche zu ihr gehörenden
Dateien zur Definition von Schnittstellen und schließlich
auch für die Skripte, die zur Steuerung der Compilation
und Installation der Bibliothek benutzt werden.
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und
Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie
fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Das Ausführen
eines Programms unter Benutzung der Bibliothek wird
nicht eingeschränkt und die Ausgaben des Programms
unterliegen dieser Lizenz nur dann, wenn der Inhalt ein
auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt (unabhängig
davon, dass die Bibliothek in einem Werkzeug zum
Schreiben dieses Programms benutzt wurde). Ob dies
zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek bewirkt und
was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.
1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien
des vollständigen Quelltextes des Programms so, wie
sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie
deutlich erkennbar und in angemessener Form einen
entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen
Haftungsausschluss veröffentlichen, alle Vermerke, die
sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie
beziehen, unverändert lassen und zusammen mit der
Bibliothek jeweils eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.
Sie dürfen für den eigentlichen Kopier- und Versandvorgang
eine Gebühr verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie
auch gegen Entgelt eine Garantie anbieten.
2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder
irgendeines Teils davon verändern, wodurch ein
auf der Bibliothek basierendes Werk entsteht, und
Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den
Bestimmungen von Paragraf 1 vervielfältigen und
verbreiten, vorausgesetzt, dass zusätzlich alle im
Folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:
a) Das Bearbeitungsergebnis muss selbst wieder eine
Software-Bibliothek sein.
b) Sie müssen die veränderten Dateien mit einem
auffälligen Vermerk versehen, der auf die von
Ihnen vorgenommene Modifizierung der Dateien
hinweist und das Datum jeder Änderung angibt.
c) Sie müssen dafür sorgen, dass das Werk als Ganzes
Dritten unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne
Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
d) Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten
Bibliothek auf eine Funktion oder Datentabelle
stützt, die von einem die Funktionseinheit nutzenden
Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muss,
ohne dass sie als Argument übergeben werden muss,
wenn die Funktionseinheit angesprochen wird, dann
müssen Sie sich nach bestem Wissen und Gewissen
bemühen, sicherzustellen, dass die betreffende
Funktionseinheit auch dann noch funktioniert,
wenn die Anwendung eine solche Funktion oder
Datentabelle nicht bietet, und dass sie den sinnvoll
bleibenden Teil ihres Bestimmungszwecks noch
ausführt.
(So hat z. B. eine Funktion zum Berechnen von
Quadratwurzeln einen von der Anwendung
0
DE
unabhängigen genau definierten Zweck. Deshalb verlangt
§2 Absatz d, dass jede von der Anwendung bereitgestellte
Funktion oder von dieser Funktion benutzte Tabelle
optional sein muss: Auch wenn die Anwendung sie nicht
bereitstellt, muss die Quadratwurzelfunktion trotzdem
noch Quadratwurzeln berechnen).
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk
als Ganzes. Wenn identifizierbare Teile davon nicht
von der Bibliothek stammen und vernünftigerweise
als unabhängige und gesonderte Werke für sich selbst
zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und
ihre Bedingungen nicht für die betreffenden Teile,
wenn Sie diese als gesonderte Werke weitergeben.
Wenn Sie jedoch dieselben Teile als Teil eines Ganzen
weitergeben, das ein auf der Bibliothek basierendes
Werk darstellt, dann muss die Weitergabe dieses
Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen,
deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf
das gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf
jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte
für Werke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen Rechte
für Werke streitig zu machen, die komplett von Ihnen
geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die
Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken, die auf
der Bibliothek basieren oder unter ihrer auszugsweisen
Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines
anderen Werkes, das nicht auf der Bibliothek basiert,
mit der Bibliothek oder mit einem auf der Bibliothek
basierenden Werk auf ein- und demselben Speicher-
oder Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht in den
Anwendungsbereich dieser Lizenz.
3. Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen der
gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz
(GNU-GPL) statt dieser Lizenz auf eine gegebene Kopie
der Bibliothek entscheiden. Um dies zu tun, müssen Sie
alle Eintragungen, die sich auf diese Lizenz beziehen,
ändern, so dass sie nun für die gewöhnliche GNU-GPL,
Version 2, statt für diese Lizenz (LGPL) gelten. (Wenn
eine neuere Version als Version 2 der gewöhnlichen
GNU-GPL erschienen ist, können Sie diese angeben,
wenn Sie das wünschen.) Nehmen Sie keine anderen
Veränderungen in diesen Eintragungen vor.
Wenn diese Veränderung in einer gegebenen Kopie einmal
vorgenommen ist, dann ist sie für diese Kopie nicht mehr
zurücknehmbar, und somit gilt dann die gewöhnliche
GNU-GPL für alle nachfolgenden Kopien und abgeleiteten
Werke, die von dieser Kopie gemacht worden sind.
Diese Option ist nützlich, wenn Sie einen Teil des Codes
der Bibliothek in ein Programm kopieren wollen, das
keine Bibliothek ist.
4. Sie können die Bibliothek (oder einen Teil oder eine
Ableitung von ihr, gemäß Paragraf 2) in Objektcode-
Form oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen
der obigen Paragrafen 1 und 2 kopieren und weitergeben,
sofern Sie den vollständigen entsprechenden
maschinenlesbaren Quelltext beifügen, der unter den
Bedingungen der obigen Paragrafen 1 und 2 auf einem
Medium weitergegeben werden muss, das üblicherweise
zum Austausch von Software benutzt wird.

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