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L&W Compressors LW SC-300 E Betriebsanleitung Seite 86

Atemluftkompressor

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P R Ü F U N G V O N S C H L A U C H L E I T U N G E N
Befähigte Personen für die Prüfung von Schlauchleitungen
Eine Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe
berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln – im vorliegenden
Fall zur Prüfung der Schlauchleitungen – verfügt.
Diese Voraussetzungen sind nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203
„Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen" erfüllt wenn:
·
Die Befähigte Person eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die es ermöglicht, ihre beruflichen
Kenntnisse nachvollziehbar, d.h. basierend auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen, fest-
zustellen. Im Falle der Prüfung von Schlauchleitungen sollte eine abgeschlossene technische Berufsaus-
bildung vorliegen oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifi-
kation. Dies soll die Gewähr dafür bieten, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
·
Eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln umgegangen
worden ist und die damit verbundene Berufserfahrung vorliegt. Dabei sollte die Befähigte Person genü-
gend Anlässe kennen gelernt haben, die Prüfungen auslösen, z.B. als Ergebnis der Gefährdungsbeurtei-
lung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.
·
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfungen und eine angemessene Weiter-
bildung vorliegen. Die Befähigte Person muss dabei Erfahrungen über die durchzuführenden Prüfungen
oder vergleichbare Prüfungen gesammelt haben. Sie muss auch über Kenntnisse zum Stand der Technik
hinsichtlich der zu prüfenden Arbeitsmittel oder Komponenten und der zu betrachtenden Gefahren be-
sitzen. Dies beinhaltet auch die Kenntnis der relevanten technischen Regelungen und die Aktualisierung
dieser Kenntnisse, z.B. durch Teilnahme an Schulungen / Unterweisungen.
Die Befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser nicht
benachteiligt werden.
Sachkundige, welche bisher die Prüfungen der Schlauchleitungen durchgeführt haben, sowie die drei oben
genannten Kriterien erfüllen und sich mit den Inhalten der Betriebssicherheitsverordnung und den damit ver-
bundenen Veränderungen vertraut gemacht haben, zählen zu jenen befähigten Personen, welchen die Prüfun-
gen weiterhin übertragen werden können.
Siehe auch:
Þ
§ 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung,
Þ
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203.
Hinweise zur Verwendungsdauer von
L&W-Hochdruckschläuchen
Version: 2020-06-01
Seite - 5

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