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Yamaha AV-M77 Bedienungsanleitung Seite 3

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Allgemeine Genehmigung
fiir Ton- und Fermnseh-Rundfunk-
empfanger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11. Dezember
1970
(verdffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16. Dezember 1970) wird under Bezug
auf
Abschnitt
Ili' der
Genehmigung
durch
folgende
Fassung
der
Allgemeinen
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger gemaB den "§§ 1 und 2 des
Gesetzes Uber Fernmeideaniagen erseizt.
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundtunkempfanger
L
1.
Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern werden
nach §§ 1 und 2 des Gesetzes Uber Fernmeideaniagen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. 3. 77 (BGBI. | S. 459) allgemein genehmigt.
2.
Ton-und Femseh-Rundfunkempfanger im Sinne dieser Genehmigung sind Funk-
anlagen gema® § 1 Abs. 1 des Gesetzes uber Fernmeldeanlagen. die ausschlieBlich
die fur Rundfunkempfanger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche*) aufweisen
und zum Aufnehmen und gleichzeitigen Hér- order Sichtbarmachen von Ton- oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
€mpfanger
gehdren
auch
eingebaute oder mit ihm fest verbundene Antennen
sowie bei Unterteilung
in
mehrere Gerate die funktionsmabig zugehdrenden Gerale
AuBer fur den Empfanger von Rundfunksendungen
durfen Ton- und Fernseh-
Rundtunkempfanger nur mit besonderer Genehmigung der Deutschen Budespost
fur andere Fermneldezwecke zusatzlich benutzt werden.
tn den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgerate (z.B.
Uitraschalifernmeideaniagen.
Infrarotfernmeldeaniagen)
werden
von
dieser
Genehmigung
nicht erta8t (ausgenommen
die Einnichtungen zum Empfang des
Verkehrsrundtunks). Desgleichen sind andere technische Empfangereigenschaften,
die Uber den eigentlichen Zweck eines Rundfunkempfangers hinausgehen (z.B. zum
Emptang
anderer
Funkdienste.
fur die Wiedergabe
im
Rahmen
von
Textiber-
tragungsverfahren),
hierdurch
nicht
genehmigt.
Hierfur
gellen
besondere
Regelungen.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen ertetlt
1.
Ton: und Fernesh-Rundfunkemptanger mussen den jeweils geltenden Technischen
Vorschriften fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
entsprechen. Eingebaute
Zusatzgerate
mUssen
den fir sie geltenden
Bestimmungen
und technischen
Vorschriften geniigen.
Anderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsbiatt des Bundesmunisters
fiir das Post- und Fernmeldewesen
verdffentlicht werden. mui bei schon er-
richteten
und in Betrieb genommenen
Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfangern
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betrieb dieser
Rundfunkempfanger
andere elektrische Anlagen gestért werden
.
SerienmaBig
hergestelite
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen
zum
Nachweis daftir, daB sie den technischen Vorschriften entsprechen. mit einer FTZ-
Prifnummer
gekennzeichnet
sein.**)
Die
FTZ-Prufnummer
sagt
Uber
die
elektrische und mechamsche
Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutz-
bestimmungen nichts aus.
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger diurfen an ortsfesten oder nichtortsfesten
Rundfunk-Empfangsantennenaniagen,
-Verteilanlagen
oder
Kabelfernsehanlagen
betrieben und im Rahmen der Bestimmungen Uber private Drahtfernmeideanlagen
mit Drahtfernmeideaniagen verbunden werden
Auf demselben Grundstuck oder innerhalb eines Fahrzeuges durfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkemptanger mit anderen Geraten oder sonstigen Gegenstanden
(z.B. Plattenspieler. Magnetaufzeichnungs-
und -Wiedergabegerdten, Antennen)
verbunden werden. sofern diese Gerale von der Deutschen Bundespost genehmigt
sind oder keiner Genehmigung bedurfen
Die
raumliche
'Kombination
von
Funkanlagen
mit
Jon-
oder
Fernseh-
Rundfunkempfangern ist nur dann zuldssig. wenn die betretfenden Funkanlagen je
fur sich genehrnigt sind.
Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern durfen aufgrund dieser Genehmigung
nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden. also ubertragene Tonsignale
(Mustk, Sprache) und Fernsehsignaie (nur Bildintormationen).
Andere Sendungen
(z. B. des Polizeifunks, der dffenttichen beweglichen Landfunkdienste. Datenuber-
tragungen) durfen nicht aufgenommen werden: werden sie jedoch unbeabsichtigt
empfangen. so durfen sie weder aufgezeichnet noch anderen migetelit noch fur
irgendweiche Zwecke ausgewertet werden Das Vorhandensein solcher Sendungen
dart auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden.
Durch Ton- oder Fernseh-Rundfiunkempfanger darf der Betrieb anderer elektrischer
Anlagen nicht gestort werden
Anderungen der Ton- oder Fernseh-Rundfunkemptanger. die die zulassigen Fre-
quenzabstimmbereiche der Emptanger erweitern. gehen Uber den Umfang dieser
Genehmigung
hinaus
und bedirfen
vor
ihrer Ausfuhrung
einer besonderen
Genehmigung der Deutschen Bundespost
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger
betreibt. hat bei einer Anderung der kennzeichnenden
Merkmale von Ton- oder
Fernseh-Rundfunksendern (insbesondere bei Anderung des Sendevertahrens oder
be: Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden Anderungen- an dem Rund-
funkempfanger auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempfanger und mit thnen ver-
bundene Gerate darauf zu prifen, ob die Auflagen der Genehmigung und die
Technischen Vorschriften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen
Bundespost
ist das Betreten der Grundstlcke
oder Raume, in denen sich Ton- oder Fernseh-Rundfunkemptanger befinden. zu den
verkehrsublichen Zeiten zu geslatten. Befinden sich die Rundfunkempfanger oder
mit innen verbundene
Gerdte
nicht im Verfugungsbereich
desyenigen,
der. die
Empfanger betreidt. so hat er den Bauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu
diesen Teilen zu ermdglichen.
Bei Funkstdrungen, die nicht durch Mangel der Rundfunkemptanger oder der mit shnen
verbundenen Gerate verursacht werden, kénnen die FunkmeBdienste der Deutschen
Bundespost zur Feststellung der Stérung in Anspruch genommen werden
1.
Diese Genehmigung kann aligemein oder durch die értlch zustandige Oberpost-
direktion einem einzeinen Betreiber gegentiber fur einen bestimmten Rundfunk-
emptanger widerrufen werden.
Ein Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn die
unter Abschnitt Il aufgefuhrten Auflagen nicht erfiiilt werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundespost anordnen,
daB bei einem Versto® gegen eine Auflage ein Ton- oder Fernseh-Rundfunk:
emptanger auBer Betrieb zu setzen ist und erst bet Einhaltung der Auflagen wieder
betrieben werden dart.
3
Die Auflagen dieser Genehmigung kénnen jederzeit erganzt oder geandert werden.
2.
Diese Genehmigung
ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgeneh-
migung vom 11 Dezember 1970, sie gilt ab 1. Juli 1979.
Bonn. den 14. 5. 1979
Der Bundesminister fur
das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Haist
*)
Siehe Technische Vorschriften fur Ton- und Fernseh-Rundtunkempfanger. verdf-
fentlicht im Amtsblatt des Bundesministers. fur das Post- und Fernmeldewesen.
**) Fur ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor.dem 1 Juli 1979 errichtete
und in Betried genommene Ton-Rundfunkempfanger wird die Kennzeichnung nicht
verlangt.

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