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IBM ThinkCentre Kurzübersicht Seite 74

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Maschinencode und den lizenzierten internen Code ("LIC").
Die obige Begrenzung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod)
und für direkte Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen, für die
IBM rechtlich haftbar ist.
2. AUF KEINEN FALL SIND IBM, IHRE LIEFERANTEN ODER RESELLER
IN FOLGENDEN FÄLLEN HAFTBAR, AUCH WENN AUF DIE MÖG-
LICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE: 1) VER-
LUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN; 2) BEILÄUFIGE ODER
MITTELBARE SCHÄDEN ODER ANDERE WIRTSCHAFTLICHE FOL-
GESCHÄDEN; 3) ENTGANGENE GEWINNE, AUCH WENN SIE ALS
DIREKTE FOLGE DES EREIGNISSES ENTSTANDEN SIND, DAS ZU
DEN SCHÄDEN GEFÜHRT HAT; ODER 4) ENTGANGENE
GESCHÄFTSABSCHLÜSSE, UMSÄTZE, SCHÄDIGUNG DES GUTEN
NAMENS ODER VERLUST ERWARTETER EINSPARUNGEN.
FRANKREICH UND BELGIEN
Haftungsbegrenzung: Die Bestimmungen in diesem Abschnitt werden durch den
folgenden Text vollständig ersetzt:
Vorausgesetzt, dass keine anderweitigen verbindlichen Rechtsbestimmungen
gelten:
Die Haftung von IBM für Schäden und Verluste, die als Folge der Erfül-
1.
lung der Bestimmungen dieser Vereinbarung oder in Zusammenhang mit
dieser Vereinbarung verursacht wurden, ist begrenzt auf die Kompensation
der Schäden und Verluste, die als unmittelbare und direkte Folge der
Nichterfüllung solcher Verpflichtungen (bei Verschulden von IBM) entstan-
den und belegt sind. Der Höchstbetrag entspricht hierbei den Gebühren,
die Sie für die Maschine bezahlt haben, die den Schaden verursacht hat. Im
Rahmen dieser Haftungsbegrenzung umfasst der Terminus "Maschine" den
Maschinencode und den lizenzierten internen Code ("LIC").
Die obige Begrenzung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod)
und für direkte Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen, für die
IBM rechtlich haftbar ist.
2. AUF KEINEN FALL SIND IBM, IHRE LIEFERANTEN ODER RESELLER
IN FOLGENDEN FÄLLEN HAFTBAR, AUCH WENN AUF DIE MÖG-
LICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE: 1) VER-
LUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN; 2) BEILÄUFIGE ODER
MITTELBARE SCHÄDEN ODER ANDERE WIRTSCHAFTLICHE FOL-
GESCHÄDEN; 3) ENTGANGENE GEWINNE, AUCH WENN SIE ALS
DIREKTE FOLGE DES EREIGNISSES ENTSTANDEN SIND, DAS ZU
DEN SCHÄDEN GEFÜHRT HAT; ODER 4) ENTGANGENE
GESCHÄFTSABSCHLÜSSE, UMSÄTZE, SCHÄDIGUNG DES GUTEN
NAMENS ODER VERLUST ERWARTETER EINSPARUNGEN.
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN GELTEN JEWEILS FÜR DIE
GENANNTEN LÄNDER:
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