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ECOLAB D50 Bedienungsanleitung Seite 13

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2.6
Betreiberpflichten
Geltende Richtlinien
Im EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) ist die nationale Umsetzung der
Richtlinie (89/391/EWG), die dazugehörigen Richtlinien und davon besonders
die Richtlinie (2009/104/EG) über die Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei
der Arbeit, in der gültigen Fassung, zu beachten und einzuhalten.
Sollten Sie sich außerhalb des Geltungsbereichs des EWR (Europäischen
Wirtschaftsraum) befinden, gelten immer die bei Ihnen gültigen Regelungen.
Vergewissern Sie sich aber unbedingt, ob nicht durch Sondervereinbarungen
die Regelungen des EWR auch bei Ihnen Gültigkeit haben.
Die Überprüfung der bei Ihnen zulässigen Bestimmungen obliegt dem
Betreiber.
Der Betreiber muss die örtlichen gesetzlichen Bestimmungen für:
n
die Sicherheit des Personals (im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im
besonderen die BG- und Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstätten-Richtlinien, z.B.
Betriebsanweisungen, auch nach §20 GefStoffV, persönliche Schutzausrüstung (PSA),
Vorsorgeuntersuchungen);
n
die Sicherheit der Arbeitsmittel (Schutzausrüstung, Arbeitsanweisungen,
Verfahrensrisiken und Wartung);
die Produktbeschaffung (Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnis);
n
n
die Produktentsorgung (Abfallgesetz);
n
die Materialentsorgung (Außerbetriebnahme, Abfallgesetz);
n
die Reinigung (Reinigungsmittel und Entsorgung) einhalten,
n
sowie die aktuellen Umweltschutzauflagen beachten.
Außerdem ist betreiberseitig:
die persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.
n
n
die Maßnahmen in Betriebsanweisungen zu fixieren und das Personal zu unterweisen;
bei Bedienplätzen (ab 1 Meter über Boden): sicherer Zugang zu schaffen;
n
n
die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist betreiberseitig laut DIN EN 12464-1
(im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland) herzustellen.
Beachten Sie die bei Ihnen gültigen Vorschriften!
n
sicherzustellen, dass bei der Montage und Inbetriebnahme, wenn diese vom Betreiber
selbst durchgeführt werden, örtliche Vorschriften beachtet werden.
2.7
Personalanforderungen
n
Als Personal sind nur Personen zugelassen, von denen zu erwarten ist, dass sie ihre
Arbeit zuverlässig ausführen.
n
Personen, deren Reaktionsfähigkeit beeinflusst ist, z.B. durch Drogen, Alkohol oder
Medikamente, sind nicht zugelassen.
n
Bei der Personalauswahl sind die am Einsatzort geltenden alters- und
berufsspezifischen Vorschriften zu beachten.
n
Das Personal zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten muss sich
beim Betreiber über Risiken informieren, die sich aus der Arbeitsumgebung bzw. den
eingesetzten Chemikalien ergeben.
13
Sicherheit
MAN050419 Rev. 2-10.2023

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