2.8
Persönliche Schutzausrüstung
Der Betreiber ist verpflichtet, den Benutzern die erforderliche persönliche
Schutzausrüstung im bestimmungsgemäßen Zustand bereitzustellen.
Die korrekte Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung muss regelmäßig durch
die verantwortlichen Vorgesetzten kontrolliert werden.
Folgende persönliche Schutzausrüstung muss vom Benutzer verwendet werden:
Bezeichnung
Fußschutz und
-
Zehenschutz
Gehörschutz
-
-
-
Tabelle 2 Persönliche Schutzausrüstung
Ausführung
Sicherheitsschuhe
mind. Schutzklasse
S1P
Gehörschützer
Einweggehörschutz
Kapselgehörschutz
12
Tätigkeit
-
bei allen Arbeiten mit dem Produkt
-
beim Betrieb des Produktes
-
und bei Arbeiten mit
Lärmbelastungen größer 80 dB(A)