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Sicherheit; Grundlegende Sicherheitshinweise; Hinweise In Der Betriebsanleitung Beachten; Verpflichtung Des Betreibers - Knecht B 500 Betriebsanleitung

Schleif- und poliermaschine
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Inhaltsverzeichnis

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2. SICHERHEIT

2.1

Grundlegende Sicherheitshinweise

2.1.1 Hinweise in der Betriebsanleitung beachten

Grundvoraussetzung für den sicherheitsgerechten Umgang und den störungsfreien Betrieb dieser Schleif- und Poliermaschine ist die Kenntnis der grundlegen-
den Sicherheitshinweise und der Sicherheitsvorschriften.
• Diese Betriebsanleitung enthält wichtige Hinweise, um die Schleif- und Poliermaschine sicherheitsgerecht zu betreiben.
• Diese Betriebsanleitung, insbesondere die Sicherheitshinweise, sind von allen Personen zu beachten, die an der Schleif- und Poliermaschine arbeiten.
• Darüber hinaus sind die für den Einsatzort geltenden Regeln und Vorschriften zur Unfallverhütung zu beachten.

2.1.2 Verpflichtung des Betreibers

Der Betreiber verpflichtet sich, nur Personen an der Schleif- und Poliermaschine arbeiten zu lassen, die
• mit den grundlegenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vertraut und in die Handhabung der Schleif- und Poliermaschine einge-
wiesen sind,
• die Betriebsanleitung, und hier besonders den Abschnitt „Sicherheit" und die Warnhinweise gelesen, verstanden und durch die Unterschrift bestätigt haben.
Das sicherheitsbewußte Arbeiten des Personals wird in regelmäßigen Abständen überprüft.

2.1.3 Verpflichtung des Personals

Alle Personen, die mit Arbeiten an der Schleif- und Poliermaschine beauftragt sind, verpflichten sich, vor Arbeitsbeginn
• die grundlegenden Vorschriften über Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu beachten,
• die Betriebsanleitung, und hier besonders den Abschnitt „Sicherheit" und die Warnhinweise zu lesen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen, daß sie diese
verstanden haben.

2.1.4 Gefahren im Umgang mit der Schleif- und Poliermaschine

Die Schleif- und Poliermaschine ist nach dem neuesten Stand der Technik und den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln gebaut. Dennoch können bei
ihrer Verwendung Gefahren für Leib und Leben des Benutzers oder Dritter bzw. Beeinträchtigungen an der Schleif- und Poliermaschine oder anderen
Sachwerten entstehen. Die Schleif- und Poliermaschine ist nur zu benutzen:
• für die bestimmungsgemäße Verwendung und
• in sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand.
Störungen, die die Sicherheit beeinträchtigen können, sind umgehend zu beseitigen.
2.1.5 Störungen
Treten an der Schleif- und Poliermaschine sicherheitsrelevante Störungen auf, oder läßt das Bearbeitungsverhalten auf solche schließen, ist die Schleif- und
Poliermaschine sofort stillzusetzen und zwar so lange, bis die Störung gefunden und beseitigt ist.
Störungen nur durch autorisiertes Fachpersonal beheben lassen.
2.2
Bestimmungsgemäße Verwendung
Die Schleif- und Poliermaschine ist ausschließlich zum automatischen Schleifen und Polieren von flachen Maschinenmessern bestimmt.
Vor Arbeiten an einem flachen Messer muß zuerst geprüft werden, ob das Messer auf die Kopierschleifplatte paßt. Erst dann darf das Messer auf die
Kopierschleifplatte aufgespannt werden.
Eine andere oder darüber hinausgehende Benutzung gilt nicht als bestimmungsgemäß. Für hieraus entstehende Schäden haftet die Firma Knecht Maschinen-
bau GmbH nicht. Das Risiko trägt allein der Anwender.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch das Beachten aller Hinweise in der Betriebsanleitung.
Ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch der Schleif- und Poliermaschine liegt z. B. vor, wenn
• flache Messer ohne Kopierschleifplatte abgezogen werden.
• Vorrichtungen nicht ordnungsgemäß befestigt sind.
2.3
Gewährleistung und Haftung
Grundsätzlich gelten unsere „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen". Diese stehen dem Betreiber spätestens seit Vertragsabschluß zur Verfügung.
Gewährleistungs- und Haftungsansprüche bei Personen- und Sachschäden sind ausgeschlossen, wenn sie auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen
zurückzuführen sind:
• nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Schleif- und Poliermaschine,
• unsachgemäßes Transportieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten der Schleif- und Poliermaschine,
• Betreiben der Schleif- und Poliermaschine bei defekten Sicherheitseinrichtungen, oder nicht ordnungsgemäß angebrachten oder nicht funktionsfähigen
Sicherheits- und Schutzvorrichtungen,
• Nichtbeachten der Hinweise in der Betriebsanleitung bezüglich Transport, Inbetriebnahme, Bedienung, Wartung und Instandsetzung der Schleif- und Polier-
maschine,
• eigenmächtige bauliche Veränderungen der Schleif- und Poliermaschine,
• eigenmächtiges Verändern z. B. der Antriebsverhältnisse (Leistung und Drehzahl) und
• mangelhafte Überwachung von Maschinenteilen, die einem Verschleiß unterliegen.
• Verwendung von nicht zugelassenen Ersatz- und Verschleißteilen
Nur Original Ersatz- und Verschleißteile verwenden. Bei fremdbezogenen Teilen ist nicht gewährleistet, daß sie beanspruchungs- und sicherheitsgerecht kon-
struiert und gefertigt sind.
2.4.

Sicherheitsvorschriften

2.4.1 Organisatorische Maßnahmen
Alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig zu überprüfen.
Vorgeschriebene oder in der Betriebsanleitung angegebene Fristen für wiederkehrende Wartungsarbeiten sind einzuhalten!

2.4.2 Schutzvorrichtungen

Vor jeder Inbetriebnahme der Schleif- und Poliermaschine müssen alle Schutzvorrichtungen sachgerecht angebracht und funktionsfähig sein.
Schutzvorrichtungen dürfen nur nach Stillstand und nach Absicherung gegen erneute Inbetriebnahme der Schleif- und Poliermaschine entfernt werden.
Bei Lieferung von Teilkomponenten sind die Schutzvorrichtungen durch den Betreiber vorschriftsmäßig anzubringen.
2.4.3 Informelle Sicherheitsmaßnahmen
Die Betriebsanleitung ist ständig am Einsatzort der Schleif- und Poliermaschine aufzubewahren.
Ergänzend zur Betriebsanleitung sind die allgemeingültigen sowie die örtlichen Regelungen zur Unfallverhütung bereitzustellen und zu beachten.
Alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise an der Schleif- und Poliermaschine müssen vollzählig und in gut lesbarem Zustand sein.
9

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