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Endbenutzer - Lizenzvertrag (03/2001)
Lizenzbedingungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern für die Nutzung der STOLL-Software
Lizenzgeber: H. STOLL GmbH & Co. KG, Stollweg 1, D-72760 Reutlingen.
§ 1
Lizenzierter Gegenstand und Nutzungsumfang
(1)
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches Recht ein, die oben bezeichnete STOLL-
Software zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer eine Kopie
des Objektcodes für die lizensierten Programme zur Verfügung. Zum Lizenzmaterial gehört darüber hinaus eine
Programmbeschreibung in gedruckter Form. Die lizensierten Programme und die Programmbeschreibung
werden nachfolgend zusammenfassend als "lizensierte Software" bezeichnet.
(2)
Die lizensierte Software ist nur zur Verwendung bei der STOLL-Strickmaschine, mit welcher die Software
ausgeliefert wurde, bestimmt und nur im Zusammenhang mit dieser Strickmaschine lauffähig. Eine anderweitige
Nutzung der lizensierten Software ist nicht erlaubt.
(3)
Die gestattete Nutzung umfasst das Einspeichern der lizensierten Programme in ein datenverarbeitendes
Gerät, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände sowie die Herstellung von Kopien
der Programme, soweit dies für eine vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist. Sämtliche Rechte an diesen
Kopien verbleiben beim Lizenzgeber.
(4)
Weitere Nutzungs- und Verwertungsrechte des Lizenznehmers bestehen nicht. Die Erstellung von
Sicherungskopien, das Testen und Untersuchen der Programme sowie eine Dekompilierung sind nur zulässig,
soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend zu gestatten ist.
(5)
In gedruckter Form überlassenes Lizenzmaterial, insbesondere die Programmbeschreibung, darf nur mit
schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers vervielfältigt werden.
(6)
Der Lizenznehmer kann nach vorheriger schriftlicher Information des Lizenzgebers seine Nutzungsbefugnis
zusammen mit der in Abs. (2) bezeichneten Maschine in dem Umfang und mit den eingeschränkten
Bedingungen, wie sie sich aus den Abs.(1) bis (5) ergeben, insgesamt auf einen Dritten übertragen. Auf diese
Bedingungen ist der Dritte ausdrücklich hinzuweisen. Die Übertragung im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses (z.B. Miete, Leasing) ist nicht zulässig. Mit der Übertragung erlöschen alle
Nutzungsrechte des ersten Lizenznehmers, und zwar auch an etwaigen Kopien und Bearbeitungen. Soweit
diese nicht Dritten übergeben wurden, sind sie zu vernichten.
(7)
Weder der Lizenznehmer noch nachfolgende Nutzer haben das Recht, die lizenzierte Software ganz oder
teilweise gleichzeitig auf mehr als einem datenverarbeitenden Gerät zu nutzen oder Vervielfältigungsstücke der
lizenzierten Software in ihrer Originalfassung oder in abgeänderten oder bearbeiteten Fassungen zu verbreiten.
§ 2
Nutzungsdauer
Die Einräumung, der unter § 1 bezeichneten Nutzungsrechte erfolgt für unbestimmte Zeit über die gesamte
wirtschaftliche Lebensdauer der lizensierten Software.
§ 3
Sicherung der lizenzierten Software
(1)
Der Lizenznehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass eine missbräuchliche Verwendung der lizenzierten Software
in seinem Unternehmen unterbleibt, und dass die Verpflichtungen gemäß § 1 auch von seinen Angestellten und
Mitarbeitern sowie sonstigen Personen, die mit dem Paket arbeiten, beachten werden.
(2)
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle in der lizensierten Software enthaltenen Schutzvermerke, wie z.B.
Copyright-Vermerke und sonstige Rechtsvorbehalte, nicht zu verändern und diese in angefertigte Kopien der
lizensierten Software vollständig zu übernehmen. Zur Nutzung von in der lizensierten Software enthaltenen
oder hiermit verbundenen Programme oder Programmteilen anderer Hersteller ist der Lizenznehmer nur
berechtigt, wenn er die hierfür gültigen Lizenzbedingungen akzeptiert.
§ 4
Updates und New Releases
(1)
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass es nach heutigem technischen Stand nicht möglich ist,
Programme so zu entwickeln, daß sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ablaufen. Der Lizenzgeber
überlässt dem Lizenznehmer für die lizensierte Software eine auf dem jeweils neuesten Stand befindliche
Programmbeschreibung, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Einsatzbedingungen der
Programme bezeichnet. Bestimmte Eigenschaften werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart
ist, nicht zugesichert.
(2)
Der Lizenzgeber leistet Gewähr, dass die lizensierte Software im Sinne der von ihm herausgegebenen und zum
Zeitpunkt der Auslieferung an den Lizenznehmer gültigen Programmbeschreibung brauchbar ist; eine
unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht. Er gewährleistet weiterhin, dass der
verwendete Datenträger frei von Material- und Fertigungsfehlern ist, und dass die Daten hierauf
ordnungsgemäß aufgezeichnet sind. Sofern der Lizenznehmer die lizensierte Software in Verbindung mit Hard-
oder Softwareprodukten betreibt, welche nicht von STOLL stammen, obliegt dem Lizenznehmer die Beweislast

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