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7.2 Eichung

Allgemeines:
Nach der EU-Richtlinie 90/384/EWG oder 2009/23EG müssen Waagen geeicht sein,
wenn sie wie folgt verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):
a) Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer einer Ware durch Wägung
bestimmt wird.
b) Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im
medizinischen und pharmazeutischen Labor.
c) Zu amtlichen Zwecken
d) bei der Herstellung von Fertigpackungen
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.
Eichhinweise:
Für die in den technischen Daten als eichfähig gekennzeichnete Waagen liegt eine
EU Bauartzulassung vor. Wird die Waage wie oben beschrieben im eichpflichtigen
Bereich eingesetzt, so muss diese geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht werden.
Die Nacheichung einer Waage erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen der Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt für
Waagen in der Regel 2 Jahre.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!
Die Eichung der Waage ist ohne die Siegelmarken ungültig.
Bei geeichten Waagen weisen die angebrachten Siegelmarken darauf hin,
dass die Waage nur durch geschulte und autorisierte Fachkräfte geöffnet und
gewartet werden darf. Bei zerstörten Siegelmarken erlischt die Eichgültigkeit.
Die nationalen Gesetze und Vorschriften sind einzuhalten. In Deutschland ist
eine Nacheichung erforderlich.
21
FFN-N-BA-d-1121

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