5 WARTUNG DER HUBARBEITSBÜHNE
5.16 VORGEHEN BEI SCHWEIßARBEITEN
Werden Schweißarbeiten an Maschinen und Anlagen erforderlich, sind folgende Vorschriften
zu beachten:
1. Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 ( (Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel)
2. Unfallverhütungsvorschrift DGUV Regel 100- 500 Kap.2.26 (Schweißen, Schneiden
und verwandte Verfahren) insbesondere Punkt 3.19 (Schweißstromkreis)
ACHTUNG:
qualifiziertem Personal durchgeführt werden.
Zum Schutz von elektronischen Geräten muss folgender Maßen vorgegangen
werden:
1. Zündschalter:
2. Starter – Batterie:
a) Erst Minus-, dann Pluspol abklemmen, oder gleichwertige Maßnahme zur Trennung
der Stromkreise.
b) Abziehen der Kompakt-Stecker an allen SPS
c) Abziehen der M12-Stecker und Abklemmen der Stromversorgung an den I/O-Knoten
d) Abziehen der Kompakt-Stecker am/im Korb Steuerpult
e) Abziehen der Stecker vom optionalen Datenerfassungsgerät / Modem
Zusätzlich die besonderen Hinweise des LKW-Herstellers beachten
3. Anbindung der Masseklemme:
Die Masseklemme direkt mit dem zu schweißenden Teil verbinden.
Niemals über drehende Bauelemente anschließen. Vagabundierende Schweißströme
vermeiden.
Bedienungsanleitung P 480 / P 570 / P 640 / P750
Edition: 2003
Schweißarbeiten an Maschinen und Anlagen dürfen nur von
Aus
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