Anhang 2 der Bau- und Prüfgrundsätze für Überfüllsicherungen
Einbau- und Betriebsrichtlinien für Überfüllsicherungen
1
Geltungsbereich
Diese Einbau- und Betriebsrichtlinie gilt für das Errichten und Betreiben von Überfüll-
sicherungen, die aus mehreren Anlageteilen zusammengesetzt werden.
2
Begriffe
(1)
Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen
Füllungsgrads im Behälter den Füllvorgang unterbrechen oder akustisch und optisch
Alarm auslösen.
(2)
Unter dem Begriff Überfüllsicherungen sind alle zur Unterbrechung des Füllvorgangs
bzw. zur Auslösung des Alarms erforderlichen Anlageteile zusammengefasst.
(3)
Überfüllsicherungen können außer Anlageteile mit Zulassungsnummer auch Anlageteile
ohne Zulassungsnummer enthalten. Aus Bild 1 der Zulassungsgrundsätze für Überfüll-
sicherungen geht hervor, welche Anlagenteile eine Zulassungsnummer haben müssen
(Anlageteile links der Trennlinie).
(4)
Als atmosphärische Bedingungen gelten Gesamtdrücke von 0,08 MPa bis 0,11 MPa
(0,8 bar bis 1,1 bar) und Temperaturen von -20 °C bis +60 °C.
3
Aufbau von Überfüllsicherungen
(siehe Bild 1 der Bau- und Prüfgrundsätze für Überfüllsicherungen)
(1)
Der Standaufnehmer (1) erfasst die Standhöhe.
(2)
Die Flüssigkeitshöhe wird bei einer kontinuierlichen Standmesseinrichtung im zuge-
hörigen Messumformer (2) in ein der Standhöhe proportionales Ausgangssignal um-
geformt, z.B. in ein genormtes Einheitssignal (pneumatisch 0,02 MPa bis 0,1 MPa
(0,2 bar bis 1,0 bar) oder elektrisch 4 – 20 mA). Das proportionale Ausgangssignal wird
einem Grenzsignalgeber (3) zugeführt, der das Signal mit den eingestellten Grenzwerten
vergleicht und binäre Ausgangssignale liefert.
(3)
Die Standhöhe wird bei Standgrenzschaltern im Standaufnehmer (1) oder im zugehörigen
Messumformer (2) in ein binäres Ausgangssignal umgeformt.
(4)
Binäre Ausgänge können z.B. pneumatische Kontakte oder elektrische Kontakte
(Schalter, elektronische Schaltkreise, Initiatorstromkreise) sein.
(5)
Das binäre Ausgangssignal wird direkt oder über einen Signalverstärker (4) der Melde-
einrichtung (5a) oder der Steuereinrichtung (5b) mit Stellglied (5c) zugeführt.
Typ 76 und NB 220
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