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Gesetzliche Strahlenschutzregeln; Umgangsgenehmigung; Strahlenschutzbeauftragter; Kontrollbereich - Endress+Hauser FHG65 Betriebsanleitung

Gamma-modulator/synchronisator
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Sicherheitshinweise
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1.4.2

Gesetzliche Strahlenschutzregeln

Der Umgang mit radioaktiven Strahlern ist gesetzlich geregelt. Maßgeblich sind jeweils die
Strahlenschutzvorschriften desjenigen Landes, in dem die Anlage betrieben wird. In der
Bundesrepublik Deutschland gilt die jeweils aktuelle Strahlenschutzverordnung. Für das
radiometrische Messverfahren sind daraus vor allem folgende Punkte wichtig:

Umgangsgenehmigung

Für den Betrieb einer Anlage unter Verwendung von Gammastrahlen ist eine Umgangsge-
nehmigung vorgeschrieben.
Diese Genehmigung wird von der jeweiligen Landesregierung bzw. bei der jeweils zuständi-
gen Behörde (Landesämter für Umweltschutz, Gewerbeaufsichtsämter, u.a.) beantragt.
Bei der Beschaffung der Genehmigung ist Ihnen die Endress+Hauser Vertriebsorganisation
gerne behilflich.

Strahlenschutzbeauftragter

Der Betreiber der Anlage muss einen Strahlenschutzbeauftragten benennen, der die not-
wendigen Fachkenntnisse besitzt und für die Einhaltung der Strahlenschutzverordnung und
für alle Maßnahmen des Strahlenschutzes verantwortlich ist. Endress+Hauser bietet Schu-
lungen an, in denen die notwendige Fachkunde erworben werden kann.

Kontrollbereich

In Kontrollbereichen (d.h. in Bereichen, in denen die Ortsdosisleistung einen bestimmten
Wert überschreitet) dürfen nur beruflich strahlenexponierte Personen tätig werden, bei wel-
chen eine amtliche Personendosisüberwachung stattfindet. Die jeweils gültigen Grenzwerte
für den Kontrollbereich sind aus der aktuellen Strahlenschutzverordnung zu entnehmen.
Für weitere Informationen zum Strahlenschutz und zu den Vorschriften in anderen Ländern
steht Ihnen die jeweilige Endress+Hauser Vertriebsorganisation gerne zur Verfügung.
1.4.3
Verhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen
Sofortmaßnahmen
Falls der Strahlenschutzbehälter oder Strahler durch Unfall oder andere unvorhergesehene
Ereignisse beschädigt wird oder falls der Strahler auf andere Weise verloren geht, sind
unmittelbar folgende Sofortmaßnahmen einzuleiten:
• Strahlenschutzbeauftragten sofort informieren.
• Alle Mitarbeiter müssen den gefährdeten Bereich sofort verlassen. Die Umgebung der
Messstelle ist abzusperren und zu kennzeichnen.
• Falls Gefahr besteht, dass radioaktives Material in das Messgut gelangt ist, ist die Produk-
tion unmittelbar zu unterbrechen. Möglicherweise kontaminiertes Messgut ist sicherzu-
stellen und darf vor einer Prüfung nicht weiterverwendet werden.
• Alle bei der Schadensbekämpfung beteiligten Personen (Feuerwehr, Betriebsschutz u.a.)
sind von der Strahlengefährdung zu unterrichten.
Meldung an die zuständige Behörde
Unmittelbar nachdem die Sofortmaßnahmen eingeleitet sind, ist die zuständige atomrecht-
liche Behörde durch den Strahlenschutzbeauftragten zu verständigen.
Gamma-Modulator FHG65/Synchronisator FHG66
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