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Bering INVERBOOST PX Benutzer- Und Wartungshandbuch Seite 66

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Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16/04/14 über fluorierte Treibhausgase und
(EG) zur Aufhebung Nr. 842/2006
Dichtheitsprüfung
1. Die Betreiber von den Geräte, die die fluorierte Treibhausgase in Mengen von 5 Tonnen CO
enthalten und nicht in Schäumen enthalten, müssen sicherstellen, dass das Gerät auf Dichtheit überprüft wird.
2. Für die Geräte, die fluorierte Treibhausgase in Mengen von 5 Tonnen 5 Tonnen CO
aber weniger als 50 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten: mindestens alle 12 Monate.
Bild der Gleichwertigkeit CO
Belastung und Tonnen von CO2
Von 7 bei 75 kg Belastung = von 5 bei 50 Tonnen
Lassen Sie keine R32-Kühlflüssigkeit in die Atmosphäre gelangen. Dies ist ein Fluorid-Treibhauseffektgas, das unter
das Kyoto-Abkommen fällt, mit einem Potenzial für die globale Erwärmung (GWP) = 675 - (siehe Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft zu Fluorid-Treibhauseffekt-Verordnung (EU) Nr. 517/2014).
In Bezug auf die
Gas
R32, 7.40 kg in Höhe von 5 Tonnen CO2, Engagement für die Überprüfung jedes Jahr.
Ausbildung und Zertifizierung
1. Die Betreiber der betreffenden Anwendung sollen dafür Sorge tragen, dass die zuständige Person die erforderliche
Zertifizierung erlangt hat, die die angemessene Kenntnisse der geltenden Vorschriften und Normen sowie die
notwendige Kompetenz in Bezug auf die Emissionsvermeidung und - verwertung von fluorierten Treibhausgasen und
der Handhabungssicherheit der betreffenden Typen und Größe der Ausrüstung beinhaltet.
Aufbewahrung der Aufzeichnungen
1. Die Betreiber von den Geräte, die auf Dichtheit überprüft werden müssen, müssen für jedes Gerät, das die folgenden
Angaben enthält, Aufzeichnungen erstellen und verwalten:
a) Die Menge und Art der installierten fluorierten Treibhausgase;
b) Die Mengen an fluorierten Treibhausgasen, die während der Installation, Wartung oder Service oder aufgrund von
Leckagen hinzugefügt werden;
c) Ob die Mengen der installierten fluorierten Treibhausgase wiederverwandt oder zurückgefordert wurden,
einschließlich der Name und Anschrift der Wiederverwendung oder Rückgewinnungsanlage und gegebenenfalls der
Bescheinigungsnummer;
d) Die Menge der fluorierten Treibhausgase wiederhergestellt wird;
e) Die Identität des Unternehmens, das die Ausrüstung installiert, gewartet und gegebenenfalls repariert oder außer
Betrieb hat, gegebenenfalls einschließlich der Nummer des Zertifikats;
f) Datum und Ergebnisse der Prüfung durchgeführt werden;
g) Wenn das Gerät außer Betrieb hat, wurden die Maßnahmen zur Rückgewinnung und Beseitigung der fluorierten
Treibhausgase getroffen.
2. Die Betreiber bewahrendie Aufzeichnungen für mindestens fünf Jahre lang auf, wobei die Unternehmen, die
die Tätigkeiten für die Betreiber ausführen, die Aufzeichnungen für mindestens fünf Jahre lang aufbewahren
soll.
2
Häufigkeit der Prüfung
Jedes Jahr
- 62 -
die Verordnung
-Äquivalent oder mehr
2
-Äquivalent oder mehr enthalten
2

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