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ABB Terra 54 Benutzer- Und Bedienungsanleitung Seite 12

Ladestation
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3.
Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen, dass die Eichgültigkeitsdauern für
die Komponenten in der Ladeeinrichtung und für die Ladeeinrichtung selbst nicht
überschritten werden.
4.
Der Verwender muss die aus der Ladeeinrichtung ausgelesenen, signierten Datenpakete
- entsprechend der Paginierung lückenlos dauerhaft (auch) auf diesem Zweck gewidmeter
Hardware in seinem Besitz speichern („dedizierter Speicher"), - für berechtigte Dritte
verfügbar halten (Betriebspflicht des Speichers.). Dauerhaft bedeutet, dass die Daten nicht
nur bis zum Abschluss des Geschäftsvorganges gespeichert werden müssen, sondern
mindestens bis zum Ablauf möglicher gesetzlicher Rechtsmittelfristen für den
Geschäftsvorgang. Für nicht vorhandene Daten dürfen für Abrechnungszwecke keine
Ersatzwerte gebildet werden.
5.
Der Verwender dieses Produktes hat Messwertverwendern, die Messwerte aus diesem
Produkt von ihm erhalten und im geschäftlichen Verkehr verwenden, eine elektronische Form
einer von der Konformitätsbewertungsstelle genehmigten Betriebsanleitung zur Verfügung zu
stellen. Dabei hat der Verwender dieses Produktes insbesondere auf die Nr. II „Auflagen für
den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung" hinzuweisen.
6.
Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG (Auszug):
§ 32 Anzeigepflicht (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach
Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme
anzuzeigen...
7.
Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird, muss vom
Messgeräteverwender der vollständige Inhalt des dedizierten lokalen oder des Speichers beim
CPO mit allen Datenpaketen des Abrechnungszeitraumes zur Verfügung gestellt werden.
II Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
§ 33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei
Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu
ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das
jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41
Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die
vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass
das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das
Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von
demjenigen, für
angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel
bereitzustellen.
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret folgende Pflichten
einer eichrechtkonformen Messwertverwendung:
2021-01-11
den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung
TERRA 54 / 54HV L ADESTATIO N
12/1

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