BETRIEB
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5.1 Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme darf erst erfolgen, wenn das Schwebekörper-
Durchflussmessgerät:
• ordnungsgemäß in der Anlage montiert und angeschlossen wurde.
• auf den ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage- und Anschlussbedingungen
geprüft wurde.
Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften für die
Prüfung vor Inbetriebnahme durch den Betreiber der Anlage zu veranlassen.
5.2 Betrieb
Schwebekörper-Durchflussmessgeräte sind so zu betreiben, dass die zulässigen Temperaturen
und Drücke, sowie die elektrischen Grenzwerte nicht überschritten oder unterschritten werden.
Schwebekörper-Durchflussmessgeräte dürfen nur betrieben werden, wenn die
sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile auf Dauer wirksam sind und während des
Betriebs nicht außer Funktion gesetzt werden.
VORSICHT!
Zündgefahren durch Druckstöße, Schlag oder Reibung sind insbesondere bei Messteilen bzw.
Schwebekörpern aus Titan zu vermeiden.
5.3 Elektrostatische Aufladung
Zur Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung dürfen
Schwebekörper-Durchflussmessgeräte nicht in Bereichen eingesetzt werden, in
denen
• stark ladungserzeugende Prozesse,
• maschinelle Reib- und Trennprozesse,
• das Sprühen von Elektronen (z. B. im Umfeld von elektrostatischen Lackiereinrichtungen),
auftreten.
WARNUNG!
Elektrostatische Aufladung der Gehäuseoberfläche durch Reibung ist zu vermeiden.
Schwebekörper-Durchflussmessgeräte dürfen nicht trocken gereinigt werden.
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