Rechtliche Hinweise
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14.
Rechtliche Hinweise
Das Gerät ist nicht in Anlage 1, jedoch in Anlage 2 der Medizinprodukte-
Betreiberverordnung (MPBetreibV) aufgeführt. Gemäß §14 MPBetreibV ist das
Gerät somit alle zwei Jahre einer messtechnischen Kontrolle (MTK) zu
unterziehen. Das Ergebnis ist im Medizinproduktebuch zu dokumentieren und
durch ein Prüfsiegel auf dem Gerät mit Angabe des Jahres der nächsten
fälligen Prüfung zu kennzeichnen. Die Messtechnische Kontrolle darf nur von
einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt werden. Setzen Sie sich dazu mit
Zimmer MedizinSysteme in Verbindung.
In Deutschland ist außerdem die Vorschrift zu elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3) in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu
beachten.
Diese Hinweise gelten für das Betreiben des Geräts in Deutschland. Beachten
Hinweis:
Sie gegebenenfalls abweichende nationale Vorschriften in Ihrem Land.
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