Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Messrichtigkeitshinweise - ABL 3W22XX Handbuch

Ladestation
Inhaltsverzeichnis

Werbung

9. Messrichtigkeitshinweise

Messrichtigkeitshinweise gemäß Baumusterprüfbescheinigung
I Auflagen für den Betreiber der Ladeeinrichtung, die dieser als notwendige Voraussetzung für einen bestim-
mungsgemäßen Betrieb der Ladeeinrichtung erfüllen muss.
Der Betreiber der Ladeeinrichtung ist im Sinne § 31 des Mess- und Eichgesetzes der Verwender des Messgerätes.
1. Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als eichrechtlich bestimmungsgemäß und eichrechtskonform verwendet, wenn die in
ihr eingebauten Zähler nicht anderen umgebungsbedingungen ausgesetzt sind, als denen, für die ihre Baumusterprüf-
bescheinigung erteilt wurde.
2. Der Verwender dieses Produktes muss bei Anmeldung der Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur in deren
Anmeldefor-mular den an der Ladeeinrichtung zu den Ladepunkten angegebenen Pk mit anmelden! Ohne diese
Anmeldung ist ein eichrechtskonformer Betrieb der Ladeeinrichtung nicht möglich. Weblink:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Elektrizitaetundgas/unternehmen_institutionen/
handelundVertrieb/Ladesaeulen/Anzeige_Ladepunkte_node.html
3. Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen, dass die Eichgültigkeitsdauern für die komponenten in der Lade-
einrichtung und für die Ladeeinrichtung selbst nicht überschritten werden.
4. Der Verwender muss die aus der Ladeeinrichtung ausgelesenen, signierten Datenpakete - entsprechend der Paginie-
rung lückenlos dauerhaft (auch) auf diesem Zweck gewidmeter hardware in seinem Besitz speichern („dedizierter
Speicher"), - für berechtigte Dritte verfügbar halten (Betriebspflicht des Speichers.). Dauerhaft bedeutet, dass die
Daten nicht nur bis zum Abschluss des geschäftsvorganges gespeichert werden müssen, sondern mindestens bis zum
Ablauf möglicher gesetzlicher rechtsmittelfristen für den geschäftsvorgang. für nicht vorhandene Daten dürfen für
Abrechnungszwecke keine Ersatzwerte gebildet werden.
5. Der Verwender dieses Produktes hat Messwertverwendern, die Messwerte aus diesem Produkt von ihm erhalten und
im geschäftlichen Verkehr verwenden, eine elektronische form einer von der konformitätsbewertungsstelle genehmig-
ten Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Dabei hat der Verwender dieses Produktes insbesondere auf die nr. ii
„Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung" hinzuweisen.
6. Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEg (Auszug): § 32 Anzeigepflicht (1) Wer
neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs
Wochen nach inbetriebnahme anzuzeigen...
AnhAng
27

Quicklinks ausblenden:

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis