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Be- und Entlüftungsöffnungen in Türen, Decken, Fenstern und Wänden dür-
fen Sie nicht verschließen, auch nicht zeitweise. Überdecken Sie z. B. keine
Lüftungsöffnungen mit Kleidungsstücken o. ä.. Bei Verlegung von Bodenbelä-
gen dürfen die Lüftungsöffnungen an den Türunterseiten nicht verschlossen
oder verkleinert werden.
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Die ungehinderte Zufuhr der Zuluft zum Gerät dürfen Sie nicht beeinträchti-
gen. Eine schrankartige Verkleidung des Gerätes unterliegt entsprechenden
Ausführungsvorschriften.
Fragen Sie hierzu Ihren anerkannten Fachhandwerksbetrieb, falls eine derar-
tige Verkleidung von Ihnen beabsichtigt ist.
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Öffnungen für Zuluft und Abgas an Außenfassaden müssen Sie freihalten.
Achten Sie darauf, daß z. B. Abdeckungen der Öffnungen im Zusammenhang
mit Arbeiten an der Außenfassade entfernt sind.
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Ordnen Sie keine zusätzlichen Geräte für Heizung, Warmwasser oder Lüf-
tung sowie Wäschetrockner oder Dunstabzugshaube im Umfeld des Gerätes
ohne vorherige Rücksprache mit Ihrem anerkannten Fachhandwerksbetrieb
an.
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Beim Einbau von fugendichten Fenstern müssen Sie in Absprache mit Ihrem
anerkannten Fachhandwerksbetrieb dafür Sorge tragen, daß die ausreichen-
de Zufuhr der Verbrennungsluft zum Gerät weiterhin gewährleistet ist.
Für Änderungen am Gerät oder im Umfeld ist in jedem Fall der anerkannte Fach-
handwerksbetrieb zuständig bzw. hinzuzuziehen.
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