2.1 GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNG AN DIE
AUFSTELLUNG
Bei Installation, Anschluss und Betrieb der Brennzelle sind alle relevanten
nationalen und europäischen Normen sowie örtliche Vorschriften (DIN, DIN
EN, Landesbauverordnungen, Feuerungsverordnungen, etc.) zu beachten
und anzuwenden!
Z - 43.12-316
bauaufsichtliche Zulassung
FeuVo:
Feuerungsverordnung des entsprechenden
Bundeslandes
1. BlmschV
Erste Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetz
EnEV
Energieeinsparverordnung
TR-OL
Fachregeln des Kachelofen- und Luftheizungsbau-
handwerks (ZVSHK)
DIN 1298 / EN 1856: Verbindungsstücke für Feuerungsanlagen
DIN EN 15250
Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe
DIN 18896
Feuerstätten für feste Brennstoffe Technische
Regeln für die Installation und Betrieb
DIN EN 13384
Abgasanlagen Berechnungsverfahren
DIN 18160-1/2
Abgasanlagen / Hausschornsteine
LBO
Entsprechende Landesbauordnung
Diese Auflistung von Richtlinien erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
2.2 AUFSTELLORT
Die Feuerstätte darf nur auf ausreichend tragfähigen und nicht brennbaren
Aufstellflächen montiert werden!
Die raumluftunabhängige Brennzelle darf in Räumen, Wohnungen oder Nut-
zungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von Ventila-
toren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugsanlagen,
Abluft-Wäschetrockener, abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn
durch die zuluftseitigen Bemessung sichergestellt ist, dass durch Betrieb
der luftabsaugenden Anlage kein größerer Unterdruck als 8 Pa gegenüber
dem Aufstellraum, der Wohnung oder einer vergleichbaren Nutzungseinheit
entsteht!
Ihre Brennzelle darf nicht aufgestellt werden:
• In Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen
• In allgemein zugänglichen Fluren
• In Garagen
• In Räumen oder Wohnungen, in denen Dunstabzugshauben oder ähn-
liche Lüftungsanlagen betrieben werden, es sei denn, die gefahrlose
Funktion der Brennzelle ist sichergestellt.
• In Räumen, in denen leicht entzündliche oder explosive Stoffe oder
Gemische in solchen Mengen verarbeitet, gelagert oder hergestellt wer-
den, dass durch eine Entzündung oder Explosion Gefahren entstehen.
2.3 MEHRFACHBELEGUNG
Eine Mehrfachbelegung des Schornsteines ist unzulässig!
D 6