Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

RABE 1-Serie Betriebsanleitung Seite 112

Originalbetriebsanleitung
Inhaltsverzeichnis

Werbung

78
1.3
müssen Schlepper und Maschine den natio-
nalen Straßenverkehrsvorschriften und den
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Der Fahrzeughalter bzw. Fahrzeuglenker ist für
die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
verantwortlich.
Sicherheitshinweise der Betriebsanleitung
beachten.
Die Transportgeschwindigkeit den Straßen-
und Wegeverhältnissen anpassen.
Vorsicht in Kurven: Anbaumaschinen schwen-
ken aus.
Die Bestimmungen der nationalen Straßenver-
kehrsvorschriften (Straßenverkehrszulassungs-
ordnung; StVZO) beachten.
Arbeitsmaschinen dürfen die sichere Führung
des Zuges nicht beeinträchtigen.
Durch angebaute Maschinen darf die zulässige
Schlepper-Achslast, das zulässige Gesamtge-
wicht und die Reifen-Tragfähigkeit nicht über-
schritten werden.
Die Vorderachsbelastung muss zur Lenksicher-
heit mindestens 20 % des Fahrzeugleergewich-
tes betragen (Ballastberechnung im Anhang
beachten).
Die maximal zulässigen Abmessungen beach-
ten.
Transportbreite 3 m, Höhe 4 m und die
Gesamtlänge 12 m.
Bei überbreiten Maschinen ist für den Transport
eine Ausnahmegenehmigung erforderlich oder
der Transport erfolgt auf geeigneten Transport-
1.4
HINWEIS
Die folgende Beschreibung ist in Anleh-
nung an die deutschen Bestimmungen
ausgeführt. Es müssen in jedem Fall die
aktuellen nationalen Bestimmungen der
Straßenverkehrsvorschriften beachtet
werden.
Am Umriss der Maschine darf kein Teil so heraus-
ragen, dass es den Verkehr mehr als unvermeid-
bar gefährdet (§ 32 StVZO).
- 112 -
-
-
-
Technische Änderungen vorbehalten
8
Lässt sich das Hinausragen der Teile nicht ver-
gestreifte Warnschilder 423 x 423 mm (DIN 11030;
Streifen je 100 mm breit, im Winkel von 45° nach
lich zu machen.
Warnschilder und Beleuchtungseinrichtungen sind
unter folgenden Vorraussetzungen zur Kennt-
lichmachung der Außenkonturen der Maschine
erforderlich.
Kenntlichmachung nach hinten:
Wenn zwischen Schlepperschlussleuchten und
Maschinenende mehr als 1 m Abstand besteht.
Wenn Anbaumaschinen Schlepperschluss-
leuchten verdecken.
Kenntlichmachung nach vorn und hinten:
Wenn die Maschine seitlich mehr als 40 cm
über die Begrenzungs- bzw. Schlussleuchten
des Schleppers hinausragt.
9
Werden die Schlepperkennzeichen durch die
angehobene Maschine verdeckt, muss an der
Maschine das Kennzeichen eines betriebseigenen
Schleppers wiederholt werden.
-
9901.00.19DE00 - 09/2018

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis