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12 Instandhaltung und Wartung

Der Betreiber ist verpflichtet die
Heizungsanlage einmal im Jahr durch den
Ersteller oder einen Sachkundigen prüfen zu
lassen. Festgestellte Mängel sind
umgehend zu beheben.
Zum Umfang der Überprüfung gehören:
>
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion.
>
Regel- und
Überwachungseinrichtungen
auf Funktion.
>
Brennerfunktion, Verbrennungsgüte.
>
Beschaffenheit des Heizungswassers.
>
Funktion der Neutralisationseinrichtung.
Die Ergebnisse der Überprüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
40000349 Stand: 07/2018
Remeha Quinta Ace 160
Instandhaltung und Wartung
51

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