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Verwendung / Vorschriften - BROTJE EUROCONDENS SGB Serie Installationsanleitung

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VERWENDUNG / VORSCHRIFTEN

Verwendung
Korrosionsschutz
Anforderungen an das
Heizungswasser
Verwendung von Inhibitoren
(z.B. Frostschutzmittel, Dichtmittel,
Wasserenthärter)
Vorschriften
Zuluftöffnungen
Aufstellen
4
Brennwertheizkessel der Serie SGB sind als Wärmeerzeuger in
Warmwasserheizungsanlagen nach DIN 4751 verwendbar.
Sie entsprechen der DIN EN 676, DIN EN 677 und DIN 4702 Teil 6,
Kategorie II
, Bestimmungsland DE,
2ELL3P
Kategorie II
, Bestimmungsland AT,
2H3B/P
Kategorie II
, Bestimmungsland LU.
2E3B/P
Installationsart B
, C
23
33
Hinweis: Bei den Installationsarten C
Anleitung des Zubehörsatzes beachtet werden!
Die Verbrennungsluft muß frei von korrosiven Bestandteilen sein -
insbesondere fluor- und chloridhaltigen Dämpfen, die z. B. in Lösungs-
und Reinigungsmitteln, Treibgasen usw. enthalten sind.
Beim Anschluß von Wärmeerzeugern an Fußbodenheizungen mit Kunst-
stoffrohr, das nicht sauerstoffdicht gemäß DIN 4726 ist, müssen Wärme-
tauscher zur Anlagentrennung eingesetzt werden.
Für den Heizwasserkreis des Kessels ist Leitungswasser in Trinkwasser-
qualität ohne Zusatzstoffe (chemische Zusätze) zu verwenden.
Zur Befüllung des Heizwasserkreises reicht Leitungswasser in
Trinkwasserqualität aus.
Besteht in Sonderfällen ein Bedarf an Inhibitoren, in einzelner oder
gemischter Anwendung, ist darauf zu achten, dass der pH-Wert des
Heizungswassers nicht über den Wert 8,3 ansteigen kann.
Zu beachten sind die Angaben des Additivherstellers. Bei Leitungswasser
ab Härtebereich 2,5 sowie bei Heizungsanlagen mit großen
Wasservolumen, sollte individuell über den Zusatz von
härtestabilisierenden Mitteln entschieden werden. Empfehlungen können
bei BRÖTJE eingeholt werden.
Neben den allgemeinen Regeln der Technik sind die einschlägigen
Normen, Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien zu beachten:
- DIN 4751 - Sicherheitstechnische Ausrüstung von Heizungsanlagen
- DIN 4756 - Gasfeuerungsanlagen
- DVGW-TRGI 1986 (DVGW-Arbeitsblatt G 600)
- Technische Regeln für Gasinstallation, TRF 1988
- DVGW-Merkblatt G 613
- Bundesimissionsschutzgesetz (1. BImSchV)
- Feuerungsverordnung, Länderverordnungen
- Heizungsanlagenverordnung
- VDE-Bestimmungen
- Vorschriften der örtlichen Energieversorgungsunternehmen
- Meldepflicht (u. U. Freistellungsverordnung)
- ATV-Merkblatt M 251 der abwassertechnischen Vereinigung
- Bestimmungen der komunalen Behörden zur Einleitung von Kondenswasser.
Für den störungsfreien Betrieb des Brennwertheizkessels sind ausreichend
dimensionierte Zu- und Abluftöffnungen erforderlich. Es muß überprüft
werden, ob diese vorhanden und funktionsfähig sind. Der Anlagenbetreiber
ist darauf hinzuweisen, daß die Zu- und Abluftöffnungen stets
funktionsfähig sein müssen, d. h. nicht zugestellt oder verstopft werden
dürfen, und daß der Zuströmbereich für Verbrennungsluft am Kesselfuß
freigehalten werden muß.
Der Aufstellungsort ist insbesondere mit Rücksicht auf die Führung der
Abgasrohre zu wählen.
Nach vorne sollte zur Durchführung von Wartungsarbeiten ausreichend
Platz vorhanden sein.
, C
, C
und C
.
53
63
83
, C
, C
33
53
63
bzw. C
muß die
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