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aerex BW 175 Planungsunterlagen Seite 42

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Inhaltsverzeichnis

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I.
Allgemeines, Geltungsbereich
(1)
Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von Aerex HaustechnikSysteme
GmbH gegenüber den in Ziffer I Abs.2 genannte Personen abgegeben oder erbracht werden,-
auch zukünftigen - liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
Abweichende oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht enthaltene anders lautende
Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferer hätte ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
(Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffent-
lich-rechtlichen Sondervermögen.
II.
Angebot, Umfang der Lieferung/Leistung
(1)
Produkte und Leistungen des Lieferers sind in Warenbeschreibungen, wie z.B. Katalogen,
Prospekten, technischen Merkblättern u.ä. beschrieben. Ein Hinweis auf diese Warenbeschrei-
bungen beinhaltet keine Beschaffenheitsgarantie.
(2)
An Modellen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie even-
tueller Software behält sich der Lieferer alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen
Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor; die aufgeführten
Unterlagen dürfen Dritten nur bei erkennbar fehlender Geheimhaltungsbedürftigkeit zugänglich
gemacht werden.
(3)
Für den Umfang der Lieferung/Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maß-
geblich; im Falle eines Angebots des Lieferers und dessen fristgerechter Annahme ist das Angebot
maßgeblich.
III. Preis und Zahlung
(1)
Die Preise für Lieferungen gelten einschließlich Verpackung ab Lager Eisdorf, ohne Aufstellung
und Montage; zum Gefahrübergang s. Ziffer V Absatz 1.
(2)
Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
(3)
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen
Auftragsbestätigung und nach Maßgabe der gültigen Preisliste. Liegt keine schriftliche
Auftragsbestätigung vor, gilt das schriftliche Angebot und dessen Annahme. Die Zahlung ist durch
Überweisung frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. An Erstkunden kann gegen Nachnahme oder
Vorauskasse unter Abzug von 3% Skonto geliefert werden.
(4)
Die Entgegennahme von Schecks bedarf der Zustimmung des Lieferers und erfolgt nur erfül-
lungshalber. Etwaige Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(5)
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung ist nur wegen vom Lieferer aner-
kannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Bestellers statt-
haft. Im übrigen darf der Besteller Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragesverhältnis beruht.
(6)
Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, vom Verzugszeitpunkt
an Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Falls der Lieferer
einen höheren Verzugsschaden nachweist, kann er diesen verlangen. Die Rechte des Lieferers
aus Ziffer IV Absatz 6 bleiben unberührt.
IV. Liefer- und Leistungszeit, mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers,
Annahmeverzug
(1)
Vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und der vollständigen Klärung der
vom Besteller zu beantwortenden "bauseitigen" technischen Fragen und der anzugebenden
Einzelheiten der gewünschten Ausführung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die rechtzeiti-
ge und ordnungsgemäße Erfüllung dieser Verpflichtungen voraus.
(2)
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Eine Leistungsfrist ist eingehalten, wenn die zu
erbringende sonstige Leistung innerhalb der Leistungsfrist erbracht wird.
(3)
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die
dem Lieferer bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, die nicht vorhersehbar waren und die vom
Lieferer nicht zu vertreten sind (z.B. Streik, rechtmäßige Aussperrung), berechtigen den Lieferer,
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben.
(4)
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Lieferers durch mangeln-
de Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist der Lieferer berechtigt, seine Leistung und
leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt,
wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung
kann der Lieferer dem Besteller eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist
der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5)
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder gerät der Besteller in An-
nahmeverzug, so kann der Lieferer dem Besteller die entstehenden Mehraufwendungen, ggf. auch
einen entstehenden Schaden, in Rechnung stellen. Die durch die Lagerung entstehenden Kosten
werden bei Lagerung im Werk des Lieferers pro Monat in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages
angesetzt. Dem Lieferer bzw. dem Besteller bleibt der Nachweis höherer bzw. niederer Kosten vor-
behalten.
(6)
Gerät der Besteller mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in
Verzug, so kann der Lieferer nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und
vom Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches
kann der Lieferer eine Entschädigung in Höhe von 15 % des Kaufpreises ohne Nachweis verlan-
gen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tat-
sächlichen Schadens unbenommen.
V.
Gefahrübergang und Entgegennahme
(1)
Die Gefahr geht bei Lieferungen mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller
über, unabhängig davon, wer die Kosten des Transports trägt. Angelieferte Gegenstände sind,
auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus
Abschnitt VII entgegenzunehmen.
(2)
Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflich-
tet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(3)
Der Lieferer ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1)
Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen
Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich der Nebenforderungen,
wie z.B. Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Besteht mit dem Besteller
eine Kontokorrentabrede, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des
anerkannten Kontokorrent-Saldos. Bei Entgegennahme eines Schecks tritt Erfüllung erst ein,
wenn der Lieferer über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen kann.
(2)
Der Besteller darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten, ver-
mischen, vermengen und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
(3)
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, erforderliche Wartungs-
und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen zu lassen und die
Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung angemessen
zu versichern. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen hat der
Besteller den Lieferer unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die insbeson-
dere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer
Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten eingezogen werden können.
(4)
Bei Zahlungsverzug des Bestellers mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen ist
der Lieferer zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des
Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Lieferer hätte dies
ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten (ins-
besondere für Transport und Lagerung) trägt der Besteller, wenn der Lieferer die Zurücknahme mit
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Aerex HaustechnikSysteme GmbH, Eisdorf
(im folgenden: "Lieferer") Stand Juli 2002
angemessener Frist angedroht hatte. Der Lieferer ist berechtigt, die zurückgenommene
Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern er die Verwertung
zuvor angedroht hat. In der Androhung hat der Lieferer dem Besteller zur Erfüllung seiner Pflichten
eine angemessene Frist zu setzen.
(5)
Der Besteller tritt die aus einem Weiterverkauf, einer Weiterverarbeitung oder einem sonstigen
Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall oder bei einer unerlaubten Handlung oder beim
Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich
des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Fall einer Insolvenz des
Geschäftspartners des Bestellers den dann vorhandenen "kausalen Saldo") in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Lieferer ab; dieser nimmt die Abtretung
an. Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretene Forderung
für Rechnung des Lieferers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs-
gemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller in einem solchen Fall die zur
Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechen-
de Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
(6)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für den
Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch das Eigentum des
Lieferers, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen
Sache anteilsmäßig (d.h. im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen ver-
bundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller
verwahrt das Miteigentum des Lieferers unentgeltlich.
(7)
Übersteigt der realisierbare Wert der dem Lieferer nach den vorgenannten Bestimmungen einge-
räumten Sicherheiten die Forderungen des Lieferers gegen den Besteller nicht nur vorübergehend
um mehr als 10 %, wird der Lieferer insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des
Bestellers freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit der
Lieferer bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine
umsatzsteuerliche Lieferung des Bestellers an den Lieferer entsteht, um diesen
Umsatzsteuerbetrag.
VII. Gewährleistung / Sachmängel
(1)
Die Gewährleistung des Lieferers richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen. Die Abs. 4
und 6 sowie Abs.2 Satz 2 der nachfolgenden Regelungen sind jedoch nicht anzuwenden, wenn
der Besteller (oder sein Abnehmer oder ein weiterer Abnehmer) den neu hergestellten
Liefergegenstand unverändert an einen Verbraucher verkauft, d.h. an eine natürliche Person, bei
der der Kaufvertrag nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann. In diesen Fällen gelten anstelle der genannten Absätze die gesetzlichen
Regelungen.
(2)
Sachmängelansprüche können nur entstehen, wenn der gelieferte Gegenstand bei
Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Die Beweislast liegt insoweit grundsätzlich beim
Besteller.
(3)
Der Besteller hat Mängel jeglicher Art, soweit dies einem ordentlichen Geschäftsgang entspricht,
unverzüglich schriftlich zu rügen – versteckte Mängel jedoch erst ab Entdeckung; ansonsten gilt
die Ware als genehmigt.
(4)
Soweit die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, kann der Besteller als Nacherfüllung nach Wahl
des Lieferers entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer man-
gelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Ist der Lieferer zur Nachbesserung/Ersatzlieferung
nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hin-
aus aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die
Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller, sofern weitere Nacherfüllungsversuche
für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den
Kaufpreis zu mindern.
(5)
Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes, fehler-
hafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch vom Besteller hinzugezogene Dritte, natür-
liche Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektroni-
sche Einflüsse, sofern sie nicht durch den Lieferer zu vertreten sind.
(6)
Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche bei Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB (bauwerksbezo-
gene Leistungen) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(7)
Für Schäden aufgrund von Sachmängeln des Liefergegenstandes haftet der Lieferer nur in den
Ziffer VII genannten Grenzen.
VIII. Haftungsbeschränkung
(1)
Der Lieferer haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den
Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haftet der Lieferer
für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache sowie bei einer
vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Leben/Körper oder Gesundheit. Verletzt der Lieferer
im übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht,
ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen
anderen Fällen der Haftung sind Schadenersatzansprüche wegen Verletzung einer Pflicht aus
dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass der Lieferer
insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers haftet.
(2)
Soweit die Haftung des Lieferers aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
(3)
Die Verjährung der Haftungsansprüche des Bestellers gegenüber dem Lieferer richtet sich nach
Ziffer VII Absatz 6, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem
Produkthaftungsgesetz geht.
IX. Reparaturen
(1)
Führt
der
Lieferer
eine
Reparatur
(Gewährleistung/Sachmängel) und Ziffer VIII (Haftungsbeschränkung) entsprechende
Anwendung. Jedoch beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel- und Haftungsansprüche bei
mangelhaften Reparaturen, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach
dem Produkthaftungsgesetz geht,
– bei einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Leben/Körper oder Gesundheit
sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwei Jahre und
– in den übrigen Fällen ein Jahr
jeweils ab Abnahme der Leistung.
X. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
(1)
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz
des Lieferers. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver-
legt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
(2)
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Eisdorf/Harz
(3)
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Über-
einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf
(CISG).
aus,
finden
die
Regelungen
in
Ziffer.
VII

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