Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Junkers SUPRAPELLETS KRP 2-15 M Top MBW Bedienungsanleitung Seite 193

Vorschau ausblenden Andere Handbücher für SUPRAPELLETS KRP 2-15 M Top MBW:
Inhaltsverzeichnis

Werbung

Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müs-
sen in Schornsteine eingeleitet werden, die zusammen
mit dem Verbindungsstück gegen Rußbrand beständig
sind. Lichte Weite und lichter Durchmesser müssen min-
destens 130 mm betragen.
Durch die Leistungsmodulation moderner Pellet-Heiz-
kessel sinken die Abgastemperaturen unter 100 °C. Der
Schornstein muss deshalb feuchteunempfindlich ausge-
führt werden. Um einer Abgaskondensation vorzubeu-
gen, ist bei herkömmlich unisolierten Schornsteinen im
Allgemeinen eine Sanierung erforderlich.
Der Anschluss des Kessels an die Abgasanlage muss gas-
dicht ausgeführt werden. Bei Feuerstätten für feste
Brennstoffe ist nach ZIV eine Unterschreitung der Abgas-
mindestgeschwindigkeit von 0,5 m/s unkritisch.
Die Schornsteine müssen für die Reinigung Öffnungen
mit Schornstein-Reinigungsverschlüssen und eine Sohle
haben, die mindestens 20 cm unter dem untersten Feu-
erstättenanschluss angeordnet ist. Die untere Prüföff-
nung ist unterhalb des untersten
Feuerstättenanschlusses an der Schornsteinsohle anzu-
ordnen. Vor der Prüföffnung muss eine Standfläche der
Klasse D nach DIN 18160-5 vorhanden sein.
Nebenlufteinrichtungen dürfen nur im Aufstellraum der
Feuerstätte oder in angrenzenden mit dem Aufstellraum
im Verbrennungsluftverbund stehenden Räumen ange-
ordnet werden. Im senkrechten Teil der Abgasanlage
angeordnete Nebenlufteinrichtungen sollen mindestens
40 cm oberhalb der Sohle liegen.
Die Mündungen von Abgasanlagen bei Dachneigungen
bis 20° müssen den First um mindestens 40 cm überra-
gen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt
sein. Bei Dachneigungen größer 20° muss der First um
mindestens 40 cm überragt werden und einen horizonta-
len Abstand von der Dachfläche von mindestens 2,3 m
haben. Bei besonderen Bedachungen sind verschärfte
Auflagen möglich. Bei Anlagen bis 50 kW Nennwärme-
leistung müssen die Mündungen in einem Umkreis von
15 m die Oberkanten von Lüftungsanlagen, Fenstern
und Türen um mindestens 1 m überragen.
Die Nutzung der Abgasanlage ist durch den
Bezirksschornsteinfegermeister zu geneh-
migen.
SupraPellets KRP 2 – 6 720 647 283 (2011/09)
Die Abgasanlagen von modernen Feuerstätten für feste
Brennstoffe (z. B. Pelletfeuerstätten mit Modulation,
niedrigen Abgastemperaturen oder kondensierendem
Betrieb) müssen für feuchte Betriebsweise geeignet und
rußbeständig sein.
Die entsprechende Kennzeichnung wäre z. B.:
• DIN V 18160-1 – T400 N2 W 3 Gxx Lzz
Die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für
Abgasanlagenprodukte für feuchte Betriebsweise wur-
den um spezielle Anwendungsbereiche für den Brenn-
stoff Holzpellets erweitert.
Abgasanlagenprodukte sind z. B.:
• Systemabgasanlagen analog DIN EN 1443
• Systemabgasanlagen für den Einbau in Schornsteine/
Außenschalen/Schächte oder
• Innenschalen für Montageabgasanlagen
Bei der Beurteilung derartiger Anlagen sind die allgemei-
nen bauaufsichtlichen Zulassungen, die nicht in allen
Bundesländern einheitlich sind, besonders zu beachten.
Das verwendete Abgasanlagenprodukt (Innenrohr ein-
schließlich Formstücke und ggf. Dichtungen) sollte fol-
gende Doppelkennzeichnung aufweisen:
• DIN V 18160-1 – T400 N2 W 2 Oxx Lzz und
• DIN V 18160-1 – T400 N2 D 3 Gxx Lzz
In der Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren
Benutzbarkeit von Abgasanlagen sollte darauf hingewie-
sen werden, dass nach einem Rußbrand die Dauerhalt-
barkeit nicht sichergestellt oder eine Durchfeuchtung
des Schornsteines nicht ausgeschlossen werden kann
und ggf. weitergehende Maßnahmen, z. B. Austausch
des Innenrohres, vorgesehen werden müssen.
Bei Anschluss einer Feuerstätte für Holzpellets an eine
Abgasanlage die früher mit einem für flüssige oder gas-
förmige Brennstoffe zugelassenen Innenrohr saniert
worden ist und die, außer der Korrosions- und Ruß-
brandbeständigkeit des Innenrohres, alle bautechni-
schen Anforderungen an Schornsteine erfüllt, kann laut
ZIV ohne zusätzliche Maßnahmen weiter verwendet wer-
den. Die Kennzeichnung bleibt bestehen (z. B. DIN V
18160-1 – T400 N2 D 2 O50).
Abgasanlage
193

Quicklinks ausblenden:

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis