2 Sicherheit und Unfallverhütung
2.13 Arbeiten in der Nähe von elektrischen
Freileitungen
Bei der Arbeit mit Erdbaumaschinen in der
Nähe
elektrischer
Fahrleitungen muss zwischen diesen und der
Erdbaumaschine
einrichtungen ein von der Nennspannung der
Freileitung
abhängiger
eingehalten werden, um einen Stromübertritt
zu vermeiden. Dies gilt auch für den Abstand
zwischen diesen Leitungen und Anbaugeräten
sowie angeschlagenen Lasten.
Die
vorgeschriebenen
sind einzuhalten:
Nennspannung in
Volt
- 1000 V
über 1 kV - 110 kV
über 110 kV - 220 kV
über 220 kV - 380 kV
unbekannte
Nennspannung
Dabei müssen auch alle Arbeitsbewegungen
von Erdbaumaschinen, z. B. die Stellung der
Arbeitseinrichtung und die Abmessungen von
Lasten
berücksichtigt
Bodenunebenheiten,
Erdbaumaschine schräg gestellt wird und
damit näher an Freileitungen kommt, sind zu
beachten.
Bei Wind können sowohl Freileitungen als
auch Arbeitseinrichtungen ausschwingen und
dadurch den Abstand verringern.
Kann
ein
ausreichender
elektrischen Freileitungen und Fahrleitungen
nicht
eingehalten
Unternehmer im Einvernehmen mit dem
Eigentümer oder Betreiber der Leitungen
andere
Sicherheitsmaßnahmen
Stromübertritt
durchzuführen.
erreicht werden, z.B. durch
• Abschalten des Stromes,
• Verlegen der Freileitung,
• Verkabelung oder
• Begrenzung
des
Erdbaumaschinen
12
Freileitungen
und
ihren
Arbeits-
Sicherheitsabstand
Sicherheitsabstände
Sicherheitsabstand
in Metern
1,0 m
3,0 m
4,0 m
5,0 m
5,0 m
werden.
Auch
durch
welche
Abstand
werden,
hat
gegen
Das
kann
Arbeitsbereiches
2.14 Einsatz in geschlossenen Räumen
Werden Erdbaumaschinen in geschlossenen
Räumen
eingesetzt,
und
ausreichend zu belüften und die gesonderten
Vorschriften zu befolgen.
2.15 Arbeitsunterbrechungen
Vor Arbeitspausen und Arbeitsschluss hat der
Fahrer die Erdbaumaschine auf tragfähigem
und möglichst ebenem Untergrund abzu-
stellen und zuverlässig gegen unbeabsichtigte
Bewegung zu sichern.
Vor Arbeitspausen und Arbeitsschluss hat der
Fahrer die Arbeitseinrichtungen so auf den
Boden abzusetzen oder zu sichern, dass sie
nicht in Bewegung geraten können.
Ist die Arbeitseinrichtung nicht abgesetzt oder
gesichert,
maschine nicht verlassen.
Erdbaumaschinen dürfen nur dort abgestellt
werden, wo sie kein Hindernis z.B. für den
öffentlichen Straßen- oder Baustellenverkehr
darstellen. Gegebenenfalls sind sie durch
Warneinrichtungen,
Signalschnüre, Blink- oder Warnleuchten zu
sichern.
die
Vor dem Verlassen des Bedienungsstandes
hat der Fahrer alle Bedienungseinrichtungen
in Nullstellung zu bringen, die Arbeitshydraulik
abzuschalten und die Bremsen festzustellen.
Entfernt
Erdbaumaschine,
Antriebsmotoren
von
unbefugtes Ingangsetzen zu sichern (z.B.
Zündschlüssel abziehen).
der
von
sind
diese
darf
der
Fahrer
z.
B.
Warndreiecke,
sich
der
Fahrer
hat
er
stillzusetzen
Räume
die
Erdbau-
von
der
vorher
die
und
gegen
SKL 863