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Garantieinformationen Und Bedingungen - Skoda Octavia II Bedienungsanleitung

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Garantieinformationen und Bedingungen

Der Hersteller der Anhängerkupplung gewährt auf Konstruktion, verwendetes
Material, Produktionsausführung und Funktion der gelieferten Anhängerkupplung
eine Garantie von 24 Monaten ab Verkaufsdatum.
Die Reklamation des Produkts in der gesetzlichen Frist macht der Käufer beim
Verkäufer geltend. Die Berechtigung der Reklamation beurteilt ein Vertreter des
Verkäufers zusammen mit einem Vertreter des Herstellers entsprechend der
gültigen Vorschriften.
Bedingung für die Gültigkeit der Garantie ist, dass die Anhängerkupplung zum für
sie bestimmten Zweck angewendet wurde.
Der Käufer ist verpflichtet, den Zustand der Ware bei Übernahme zu überprüfen.
Bei Beschädigung der Ware, fehlendem Teil der Anhängerkupplung, u.ä. ist der
Käufer verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich dem Verkäufer zu melden, dies
ohne unnötigen Verzug nach Warenübernahme.
Alle Teile und das Zubehör der Anhängerkupplung muss vor der fachgerechten
Montage in Beziehung zur Kompatibilität für den entsprechenden Fahrzeugtyp
kontrolliert werden. Anhängerkupplungen dürfen nur am vom Hersteller
angeführten Fahrzeugtyp benutzt werden. Bei nicht fachgerechter Montage oder
Montage der Anhängerkupplung an einen Fahrzeugtyp, für welchen sie nicht
bestimmt ist, haftet der Hersteller nicht für eventuelle Beschädigungen der
Anhängerkupplung, verursacht durch fehlerhafte Montage oder falsche Benutzung.
Der Verkäufer haftet für Mängel, welche die Anhängerkupplung bei Übernahme
durch den Käufer hatte.
Die Garantie bezieht sich nicht auf Schäden, die ihre Ursache in normalem
Verschleiß, Überlastung und nicht fachgerechter Benutzung der Anhängerkupplung
haben, weiter wenn sie nicht gemäß der Anweisungen in der Gebrauchsanleitung
benutzt wurde. Die Garantie bezieht sich weiter nicht auf durch Naturkatastrophen
verursachte Schäden. Der Verkäufer haftet ebenfalls nicht für Schaden, wenn die
Anhängerkupplung geändert oder angepasst wurde.
Die Garantie erlischt, wenn die Anhängerkupplung durch einen Unfall beschädigt
wurde (außer einem Unfall, hervorgerufen durch die Anhängerkupplung) oder bei
Eingriff in ihren Mechanismus und Konstruktion.

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