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Planungshinweise; Anlieferung, Einbringung Und Aufstellung; Anlieferung; Einbringung Und Aufstellung - Viessmann VITOCROSSAL 300 Typ CM3 Planungsanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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Planungshinweise

8.1 Anlieferung, Einbringung und Aufstellung

Anlieferung

Wir liefern mit Kranfahrzeugen bis zur Baustelle, einschließlich Abla-
den ohne besondere Erschwernisse

Einbringung und Aufstellung

Die Heizkessel haben eine ausreichende Anzahl Ösen, an denen
Hebezeuge angeschlagen werden können.
Vitocrossal 300, Typ CT3B mit 187 bis 635 kW können auf Wunsch
geteilt geliefert werden. Das vordere Brennkammerteil ist dann zum
leichteren Eintransport abnehmbar (Mehrpreis, bitte bei Bestellung
angeben).
Bei Vitocrossal 300, Typ CR3B werden Brennkammer und Wärme-
tauscher geteilt ausgeliefert und können dann einzeln eintransportiert
werden. Die längslaufenden Fußschienen vereinfachen den Eintrans-
port. Einbringung und Aufstellung auf vorbereitete Fundamente kann
auf Wunsch, gegen Berechnung, durch unsere Fachkräfte erfolgen.

Aufstellraum

Allgemeine Anforderungen
Der Aufstellraum muss den Vorgaben der Feuerungsverordnung des
jeweiligen Lands entsprechen. Die Heizkessel dürfen in Räumen, in
denen mit Luftverunreinigungen durch Halogenkohlenwasserstoffe zu
rechnen ist, wie Friseurbetrieben, Druckereien, chemischen Reinigun-
gen, Labors usw., nur aufgestellt werden, wenn ausreichende Maß-
nahmen ergriffen werden, die für die Heranführung unbelasteter Ver-
brennungsluft sorgen. In Zweifelsfällen bitten wir, mit uns Rückspra-
che zu halten.
Heizkessel dürfen nicht in Räumen mit starkem Staubanfall oder hoher
Luftfeuchtigkeit aufgestellt werden. Der Aufstellraum muss frostsicher
und gut belüftet sein. Werden diese Hinweise nicht beachtet, entfällt
für auftretende Kesselschäden, die auf einer dieser Ursachen beru-
hen, die Gewährleistung. Die Heizkessel sind für eine Dachaufstellung
besonders geeignet. Sie brauchen keinen hohen Schornstein, da sie
mit Überdruck in der Brennkammer betrieben werden.
Anforderungen der Muster-Feuerungsverordnung
Anforderungen an Aufstellräume sind in dem „Muster einer Feue-
rungsverordnung" aufgeführt. Maßgebend sind die jeweiligen Landes-
bauordnungen der einzelnen Bundesländer, die sich im Wesentlichen
an den nachstehend aufgeführten Anforderungen der Muster-Feue-
rungsverordnung orientieren.
Verbrennungsluftversorgung
Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamt-Nenn-Wärme-
leistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als
nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die
eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung haben. Der Querschnitt
2
der Öffnung muss min. 150 cm
meleistung hinausgehende kW Nenn-Wärmeleistung 2 cm
Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein.
Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens 2 Öffnungen oder
Leitungen aufgeteilt sein.
Gas-Brennwertkessel
und für jedes über 50 kW Nenn-Wär-
2
betragen.
Die Heizkessel können ohne besonderes Fundament auf Beton auf-
gestellt werden. Wegen der Reinigung des Kesselraums ist es jedoch
zweckmäßig, den Heizkessel auf einen Sockel zu stellen.
Empfohlene Mindestwandabstände für Montage- und Wartungsarbei-
ten siehe Datenblatt des entsprechenden Heizkessels.
Falls eine Körperschalldämmung erforderlich ist, können die Heizkes-
sel auf schallabsorbierende Kesselunterlagen gestellt werden.
A
cm²
A = 150 cm² + 2
x (Σ
n – 35 kW)
²
kW
Σ²
= Summe aller Nenn-Wärmeleistungen in kW
n
Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen
oder zugestellt werden, falls nicht durch besondere Sicherheitsein-
richtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem
Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt
darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden. Die
ausreichende Verbrennungsluftversorgung kann auch auf andere
Weise nachgewiesen werden.
Aufstellräume für Feuerstätten
Feuerstätten für gasförmige und flüssige Brennstoffe mit einer
Gesamt-Nenn-Wärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in Räu-
men mit folgenden Voraussetzungen aufgestellt werden:
■ Keine anderweitige Nutzung, ausgenommen Aufstellung von Wär-
mepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmo-
toren sowie Lagerung von Brennstoffen
■ Keine Öffnungen gegenüber anderen Räumen, ausgenommen Öff-
nungen für Türen
■ Türen dicht- und selbstschließend
■ Lüftungsmöglichkeit
Brenner und Brennstoff-Fördereinrichtungen der Feuerstätten müs-
sen durch einen außerhalb des Aufstellraums angeordneten Schalter
(Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Not-
schalter muss ein Schild mit der Aufschrift „NOTSCHALTER-FEUE-
RUNG" vorhanden sein.
Abweichend von den Anforderungen an den Aufstellraum dürfen die
Feuerstätten unter einer der folgenden Bedingungen auch in anderen
Räumen aufgestellt werden:
8
VIESMANN
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