12 ANFORDERUNGEN AN DEN AUFSTELLRAUM
Als Aufstellort für eine Holzbrandfeuerung kommen nur Räume in Frage, in denen bei ordnungsgemäßem
Betrieb unter Beachtung der Bedienungsanleitung keine Gefahr entstehen kann. Beachten Sie hier die Lage,
die baulichen Gegebenheiten und die Nutzung des Raumes.
Beachten Sie die Masse der gesamten Ofenanlage. Sollte die Deckenlast nicht ausreichen, sehen Sie
geeignete Maßnahmen zur Lastverteilung vor.
Das Heizgerät darf nicht aufgestellt werden in Räumen:
1.
In denen die erforderliche Verbrennungsluftzufuhr nicht gewährleistet ist.
2.
In denen leicht entzündliche oder explosive Stoffe gelagert, hergestellt oder verarbeitet werden.
3.
Die allgemein zugänglich sind. Treppenhäuser in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen
zählen nicht zu den allgemein zugänglichen Räumen.
4.
Die durch Ventilatoren in Lüftungs- oder Warmluftheizanlagen entlüftet werden, es sei denn, die
gefahrlose Funktion des Heizeinsatzes ist sichergestellt. Dies ist gewährleistet, wenn:
- Die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes umwälzen.
- Die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die Unterdruck im Aufstellraum selbsttätig und
zuverlässig verhindern.
- Gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätte und der luftabsaugenden Anlage durch
Sicherheitseinrichtungen verhindert wird.
- Insgesamt durch den Verbrennungsluftstrom des Heizeinsatzes und die Volumenströme der
Entlüftungsanlagen im Aufstellraum und den über Lüftungsverbund angeschlossenen Räumen kein
größerer Unterdruck als 0,04 mbar entsteht. Dies muss auch bei Verstellung oder Entfernung leicht
zugänglicher Regeleinrichtungen der Entlüftungsanlage gewährleistet sein.
- Die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird.
- Durch die Bauart oder die Bemessung der Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher
Unterdruck entstehen kann.
Sprechen Sie erst mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister die Aufstellung des
Heizgerätes, den Schornsteinanschluss und die Verbrennungsluftversorgung ab.
13 VERBRENNUNGSLUFT
Ausreichende Verbrennungsluftversorgung
Sie dürfen die Feuerstätte nur in Räumen mit ausreichender Verbrennungsluftzufuhr aufstellen. Für
die ordnungsgemäße Funktion ist die ausreichende Luftzuführung zum Verbrennungsluftstutzen der
Feuerstätte unerlässlich.
Ausreichende Verbrennungsluftversorgung liegt vor, wenn den Aufstellräumen der Feuerstätten für feste
Brennstoffe bei einem rechnerischen Unterdruck gegenüber dem Freien von nicht mehr als 0,04 mbar (4 Pa)
auf natürliche Weise oder durch technische Einrichtungen eine stündliche Verbrennungsluftmenge von 12,5
m
je kg Brennstoffdurchsatz zuströmen kann. Dies entspricht einer fiktiven Wärmeleistung PLF von 8 kW/kg
3
Brennstoffdurchsatz.
12
Aufbauanleitung HKD 4.1 (1.7)
© 2016 Brunner GmbH