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Einbauerklärung Für Unvollständige Maschinen; Maschinenrichtlinie - entrematic Ditec NEOS Technisches Handbuch

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2. Einbauerklärung für unvollständige Maschinen
(Richtlinie 2006/42/EG, Anhang II-B)
Der Hersteller Entrematic Group AB mit Firmensitz in Lodjursgatan 10, SE-261 44 Landskrona,
Schweden erklärt, dass der Antrieb für Schiebetore des Typs Ditec NEOS:
- für den Einbau in ein handbetriebenes Tor hergestellt wurde, um im Sinne der Richtlinie
2006/42/EG eine Maschine darzustellen. Der Hersteller des motorisierten Türs muss vor der
Inbetriebnahme der Maschine ihre Konformität im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG (Anhang
II-A) erklären;
- den wesentlichen anwendbaren Sicherheitsbestimmungen gemäß Anhang I, Kapitel 1 der
Richtlinie 2006/42/EG entspricht;
- der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG entspricht;
- der EMV-Richtlinie 2004/108/EG entspricht;
- die technischen Unterlagen dem Anhang VII-B der Richtlinie 2006/42/EG entsprechen;
- die technischen Unterlagen von Marco Pietro Zini mit Sitz in Via Mons. Banfi, 3 - 21042 Caronno
Pertusella (VA) – ITALIEN verwaltet werden
- ein Exemplar der technischen Unterlagen den zuständigen staatlichen Behörden in Folge einer
ausreichend begründeten Anfrage bereitgestellt wird.
Landskrona, 08-03-2013

2.1 Maschinenrichtlinie

Gemäß der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) unterliegt der Installateur, der eine Tür oder ein Tür
motorisiert, den gleichen Verpflichtungen wie ein Maschinenhersteller und hat somit folgendes
zu tun:
- Erstellung der technischen Akte, welche die in Anlage V der MR genannten Dokumente enthalten
muss;
(die technische Akte ist aufzubewahren und den nationalen Behörden mindestens zehn Jahre
lang zur Verfügung zu halten. Diese Frist beginnt mit dem Herstellungsdatum des motorisierten
Türs);
- Erstellung der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II-A der Maschinenrichtlinie und
Aushändigung an den Kunden;
- Anbringung der CE-Kennzeichnung am motorisierten Tür laut Punkt 1.7.3. der Anlage I der MR.
Marco Pietro Zini
(BA President)
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