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Steuerluft; Prüfung Vor Erstinbetriebnahme Und Wiederinbetriebnahme Nach Stilllegung - VEGA VEGACAP 62 Bedienungsanleitung

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(2) Überfüllsicherungen sind in der Regel im Ruhestromprinzip oder mit anderen geeigneten
Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern.
(3) Überfüllsicherungen mit Standgrenzschalter, deren binärer Ausgang ein Initiatorstromkreis
mit genormter Schnittstelle ist, sind an einen Schaltverstärker gemäß DIN EN 60947-5-6
anzuschließen. Die Wirkungsrichtung des Schaltverstärkers ist so zu wählen, dass sein
Ausgangssignal sowohl bei Hilfsenergieausfall als auch bei Leitungsbruch im Steuerstromkreis
den Füllvorgang unterbricht oder akustisch und optisch Alarm auslöst.
(4) Stromkreise für akustische und optische Melder, die nicht nach dem Ruhestromprinzip
geschaltet werden können, müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein.
4.2

Steuerluft

Die als Hilfsenergie erforderliche Steuerluft darf keine Verunreinigungen mit einer Partikelgröße
von > 100 m enthalten und muss eine Luftfeuchtigkeit entsprechend einem Taupunkt von -25 °C
haben.
4.3
Fachbetriebe
Mit dem Einbau, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Überfüllsicherungen dürfen nur
solche Betriebe beauftragt werden, die für diese Tätigkeiten Fachbetrieb nach Wasserrecht sind,
es sei denn, die Tätigkeiten sind nach wasserrechtlichen Vorschriften von der Fachbetriebspflicht
ausgenommen oder der Hersteller der Standaufnehmer und Messumformer führt die obigen
Arbeiten mit eigenem, sachkundigem Personal aus.
5
Prüfungen
5.1
Prüfung vor Erstinbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme nach Stilllegung
Nach Abschluss der Montage der Überfüllsicherung oder bei Wiederinbetriebnahme des
Behälters nach Stilllegung muss durch einen Sachkundigen des Fachbetriebes nach
Abschnitt 4.3 bzw. des Betreibers, falls keine Fachbetriebspflicht vorliegt, eine Prüfung auf
ordnungsgemäßen Einbau und einwandfreie Funktion durchgeführt werden.
Ist bei Wechsel der Lagerflüssigkeit mit einer Änderung der Einstellungen z.B. der Ansprechhöhe
oder der Funktion zu rechnen, ist eine erneute Funktionsprüfung durchzuführen.
Über die Einstellung der Überfüllsicherung ist vom durchführenden Sachkundigen eine
Bescheinigung mit Bestätigung der ordnungsgemäßen Funktion auszustellen und dem Betreiber
zu übergeben.
5.2
Wiederkehrende Prüfung
(1) Der ordnungsgemäße Zustand und die Funktionsfähigkeit der Überfüllsicherung sind in
angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr, durch einen Sachkundigen des
Fachbetriebes nach Abschnitt 4.3 bzw. des Betreibers, falls keine Fachbetriebspflicht vorliegt, zu
prüfen. Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, die Art der Überprüfung und die
Zeitabstände im genannten Zeitrahmen zu wählen. Die Prüfung ist so durchzuführen, dass die
einwandfreie Funktion der Überfüllsicherung im Zusammenwirken aller Komponenten nachge-
wiesen wird.
Dies ist bei einem Anfahren der Ansprechhöhe im Rahmen einer Befüllung gewährleistet.
Wenn eine Befüllung bis zur Ansprechhöhe nicht praktikabel ist,
so ist der Standaufnehmer durch geeignete Simulation des Füllstandes oder des
physikalischen Messeffektes zum Ansprechen zu bringen oder
falls die Funktionsfähigkeit des Standaufnehmers/Messumformers anderweitig erkennbar
ist (Ausschluss funktionshemmender Fehler), kann die Prüfung auch durch Simulieren
des entsprechenden Ausgangssignals durchgeführt werden.
(2) Ist eine Beeinträchtigung der Funktion der Überfüllsicherungen durch Korrosion nicht
auszuschließen und ist diese Störung nicht selbstmeldend, so müssen die durch Korrosion
gefährdeten Teile in angemessenen Zeitabständen regelmäßig in die Prüfung einbezogen
werden.
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