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VEGA VEGACAP 62 Bedienungsanleitung Seite 58

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Anhang 1
Einstellhinweise für Überfüllsicherungen von Behältern
1
Allgemeines
Um die Überfüllsicherung richtig einstellen zu können, sind folgende Voraussetzungen
erforderlich:
Kenntnis der Füllhöhe bei 100 % Füllvolumens des Behälters gemäß Angabe des
Nennvolumens auf dem Typenschild des Behälters
Kenntnis der Füllkurve
Kenntnis der Füllhöhe, die dem zulässigen Füllungsgrad entspricht,
Kenntnis der Füllhöhenänderung, die der zu erwartenden Nachlaufmenge entspricht.
2
Zulässiger Füllungsgrad
(1) Der zulässige Füllungsgrad von Behältern muss so bemessen sein, dass der Behälter nicht
überlaufen kann und dass Überdrücke, welche die Dichtheit oder Festigkeit der Behälter
beeinträchtigen, nicht entstehen.
(2) Bei der Festlegung des zulässigen Füllungsgrades sind der kubische Ausdehnungs-
koeffizient der für die Befüllung eines Behälters in Frage kommenden Flüssigkeiten und die bei
dem Lagern mögliche Erwärmung und eine dadurch bedingte Zunahme des Volumens der
Flüssigkeit zu berücksichtigen.
(3) Für das Lagern von Flüssigkeiten ohne zusätzliche gefährliche Eigenschaften in ortsfesten
Behältern ist der zulässige Füllungsgrad bei Einfülltemperatur wie folgt festzulegen:
1.
Für oberirdische Behälter und unterirdische Behälter, die weniger als 0,8 m unter Erdgleiche
eingebettet sind
Füllungsgrad =
2.
Für unterirdische Behälter mit einer Erddeckung von mindestens 0,8 m
Füllungsgrad =
3.
Der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient
d
15
35
d
Dabei bedeuten d
(4) Absatz (1) kann für Flüssigkeiten unabhängig vom Flammpunkt ohne zusätzliche gefährliche
Eigenschaften, deren kubischer Ausdehnungskoeffizient 150
erfüllt angesehen werden, wenn der Füllungsgrad bei Einfülltemperatur
a)
bei oberirdischen Behältern und bei unterirdischen Behältern, die weniger als 0,8 m unter
Erdgleiche liegen, 95 % und
b)
bei unterirdischen Behältern mit einer Erddeckung von mindestens 0,8 m 97 %
des Fassungsraumes nicht übersteigt.
(5) Wird die Flüssigkeit während des Lagerns über 50 °C erwärmt oder wird sie im gekühlten
Zustand eingefüllt, so sind zusätzlich die dadurch bedingten Ausdehnungen bei der Festlegung
des Füllungsgrades zu berücksichtigen.
(6) Für Behälter zum Lagern von Flüssigkeiten mit giftigen oder ätzenden Eigenschaften soll ein
mindestens 3 % niedrigerer Füllungsgrad als nach Absatz (3) bis (5) eingehalten werden.
110036142
100
in % des Fassungsraumes
1
35
100
in % des Fassungsraumes
1
20
d
50
50
bzw. d
die Dichte der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C.
15
50
kann wie folgt ermittelt werden:
-5
10
/K nicht übersteigt, auch als
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