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Atmosphärische Bedingungen; Überfüllsicherungen; Allgemeine Baugrundsätze; Grundsätzliche Anforderungen An Überfüllsicherungen - VEGA VEGACAP 62 Bedienungsanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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1
Geltungsbereich
Diese Zulassungsgrundsätze gelten im Rahmen von Verfahren zur Erlangung einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung für Überfüllsicherungen an Behältern zur Lagerung wasser-
gefährdender Flüssigkeiten. Diese Zulassungsgrundsätze gelten nicht für Überfüllsicherungen
(Grenzwertgeber) nach DIN EN 13616.
2
Begriffsbestimmungen
2.1
Atmosphärische Bedingungen
Als atmosphärische Bedingungen gelten hier die absoluten Drücke von 0,08 MPa bis
0,11 MPa = 0,8 bar bis 1,1 bar und Temperaturen von –20 C bis +60 C.
2.2
Überfüllsicherungen
(1) Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen
Füllungsgrades im Behälter (Berechnung der Ansprechhöhe für Überfüllsicherungen siehe
Anhang 1) den Füllvorgang unterbrechen oder akustisch und optisch Alarm auslösen.
(2) Unter dem Begriff Überfüllsicherungen sind alle zur Unterbrechung des Füllvorganges bzw.
zur Auslösung des Alarms erforderlichen Teile zusammengefasst.
(3) Überfüllsicherungen können außer Teilen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung auch
Teile ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung enthalten. Aus Bild 1 geht hervor, welche Teile
zulassungspflichtig sind (Teile links der Trennungslinie).
(4) Überfüllsicherungen im Sinne dieser Zulassungsgrundsätze sind Überwachungs- bzw.
Sicherheitseinrichtungen gemäß den wasserrechtlichen Anforderungen.
3
Allgemeine Baugrundsätze
3.1
Grundsätzliche Anforderungen an Überfüllsicherungen
(1) Überfüllsicherungen und deren Teile müssen funktions- und betriebssicher sein. Sie müssen
vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades den Füllvorgang unterbrechen oder so rechtzeitig
akustisch und optisch Alarm auslösen, dass Maßnahmen getroffen werden können, damit der
zulässige Füllungsgrad nicht überschritten wird.
(2) Überfüllsicherungen und deren Teile müssen unter atmosphärischen Bedingungen
funktionieren. Überfüllsicherungen und Teile, die ausschließlich in frostfreien Räumen betrieben
werden, brauchen nur für Temperaturen von ±0 °C bis +40 °C funktionssicher sein.
(3) Die Überfüllsicherung muss für das Füll- bzw. Lagergut, sowie für die auf die Überfüll-
sicherung wirkenden Prozess- und Umgebungseinflüsse geeignet sein. Mögliche Feststoffaus-
scheidungen und weitere Stoffeigenschaften sind zu berücksichtigen.
(4) Teile von Überfüllsicherungen, die unter anderen als atmosphärischen Bedingungen
betrieben werden sollen, müssen für die anderen Bedingungen geeignet sein.
(5) Alle Abgriffe (z. B. Anzeigesysteme, Fernübertragungssysteme, Bus-Systeme usw.) müssen
rückwirkungsfrei sein.
(6) Signale der Meldeeinrichtungen von Überfüllsicherungen müssen eindeutig von anderen
Informationen über den Füllstand zu unterscheiden sein.
(7) Nach dem ordnungsgemäßen Einbau sind die Einstellwerte festzulegen. Die Überfüll-
sicherungen sind dementsprechend zu kennzeichnen und gegen unbeabsichtigte Veränderung
zu sichern.
(8) Die Pegelwerte der Ausgangssignale einschließlich der Toleranzen müssen in der
Herstellerdokumentation angegeben sein.
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