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Besondere Baugrundsätze; Prüfgrundsätze - VEGA VEGACAP 62 Bedienungsanleitung

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Besondere Baugrundsätze
(1) Die Betriebsbereitschaft einer Überfüllsicherung, die mit elektrischer oder pneumatischer
Hilfsenergie betrieben wird, muss optisch, z. B. durch einen Melder angezeigt werden.
(2) Elektrische Leuchtmelder müssen aus einem Winkel von 45° zur Senkrechten auf die
Vorderseite des Meldegerätes noch deutlich erkennbar sein.
(3) Der Schallpegel des akustischen Alarmgebers muss in 1 m Entfernung vor einer
schallharten Wand mindestens 70 dB(A) betragen.
(4) Der akustische Alarmgeber muss für Dauerbetrieb geeignet und bei Alarm quittierbar sein.
(5) Die optische Anzeige des Alarmzustandes muss auch nach Quittierung des akustischen
Alarmgebers bis zum Unterschreiten der Alarmgrenze bestehen bleiben.
(6) Überfüllsicherungen müssen bei Ausfall der Hilfsenergie oder bei Unterbrechung der
Verbindungsleitungen zwischen den Teilen oder Ausfall der BUS-Kommunikation den
Füllvorgang unterbrechen oder akustisch und optisch Alarm auslösen.
(7) Druckbeanspruchte Teile, durch deren Versagen die Funktionsfähigkeit der Überfüll-
sicherung beeinträchtigt werden kann, wie z.B. Schwimmer und Verdrängerkörper, müssen den
Anforderungen des AD-Regelwerkes genügen. Druckbeanspruchte Teile von Überfüllsicherungen
müssen für einen Druck ausgelegt sein, der dem 1,5-fachen des vorgesehenen Betriebsdruckes
entspricht. Schwimmer und Verdränger sollen jedoch mindestens einem äußeren Prüfüberdruck
von 0,20 MPa = 2,0 bar standhalten.
(8) Die Wanddicke von Schwimmern und Verdrängern soll mindestens 1 mm betragen.
Abweichungen sind möglich, sofern durch zusätzliche oder andere Maßnahmen gleichwertige
Sicherheit gegeben ist und durch ein Gutachten einer Prüfstelle (z. B. BAM) die
Korrosionsbeständigkeit des Werkstoffes gegenüber den Lagerflüssigkeiten nachgewiesen
wurde.
(9) Mechanische Übertragungen durch Elemente zwischen Messfühler und Anzeige- bzw.
Schaltteil müssen sicher und wegen der geringen Stellkräfte reibungsarm erfolgen.
(10) Magnetische Kupplungen und Übertragungselemente sollen so ausgelegt sein, dass sie die
bei normalem Betrieb auftretenden Kräfte sicher aufnehmen und übertragen können, ohne zu
entkuppeln oder zu überspringen.
(11) Durch konstruktive Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass durch Temperatureinflüsse keine
Beeinträchtigung der Funktionssicherheit als Überfüllsicherungen eintritt, z.B. durch Verschieben
des Schaltwertes außerhalb der vom Hersteller angegebenen Toleranzen.
(12) Schwimmer oder Verdränger (Tauchkörper) müssen geführt sein, oder es muss nachge-
wiesen sein, dass eine Störung oder Fehlmeldung durch Bewegungen des Lagermediums
ausgeschlossen ist. Die Führung muss ein Verklemmen auch bei seitlicher Anströmung des
Tauchkörpers ausschließen. Ist der Tauchkörper von einer Führungseinrichtung umgeben, so soll
zwischen Tauchkörper und der Führungseinrichtung ein allseitiges Spiel von mindestens 3 mm
(Durchmesserunterschied 6 mm) vorhanden sein.
(13) Messumformer sind so herzustellen, dass sie gegen unbeabsichtigte Verstellung geschützt
sind.
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Prüfgrundsätze
(1) Die Prüfungen sind unter Leitung einer vom DIBt bestimmten Prüfstelle durchzuführen.
(2) Es ist zu prüfen, ob die Bedingungen der Abschnitte 3 und 4 erfüllt sind. Dabei sind die vom
Hersteller eingereichten Unterlagen und Zeichnungen auf Plausibilität und Übereinstimmung mit
den Mustern zu prüfen.
(3) Es sind mindestens 3 Muster der zu prüfenden Anlagenteile durch eine Funktionsprüfung mit
folgendem Ablauf zu prüfen:
Funktionstest bei Raumtemperatur (Medientemperatur = Raumtemperatur): Binärsignal-
Ermittlung bei Standgrenzschaltern bzw. Erfassung der Füllstandskurve über einen Zyklus
bei kontinuierlichen Standmesseinrichtungen
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