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Kapitel 11 Gewährleistung, Haftung Und Reklamationen - HACH LANGE DR 2800 Bedienungsanleitung

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Kapitel 11
Gewährleistung, Haftung und Reklamationen
Der Hersteller gewährleistet, dass das gelieferte Produkt frei von
Material- und Verarbeitungsfehlern ist und verpflichtet sich, etwaige
fehlerhafte Teile kostenlos instand zu setzen oder auszutauschen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Geräten
24 Monate. Bei Abschluss eines Wartungsvertrags innerhalb der
ersten 6 Monate nach Kauf verlängert sich die Verjährungsfrist auf
60 Monate.
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer
Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des
Lieferers unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die
innerhalb des Gewährleistungszeitraums vom Tage des
Gefahrenüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor
dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere
wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter
Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit
erheblich beeinträchtigt wurde. Nach Ermessen des Lieferers
werden diese Mängel beseitigt oder Teile oder das Gerät
ausgetauscht. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer
unverzüglich, jedoch spätestens 7 Tage nach Feststellung des
Fehlers, schriftlich gemeldet werden. Unterlässt der Kunde diese
Anzeige, gilt die Leistung trotz Mangels als genehmigt. Eine
darüber hinausgehende Haftung für irgendwelchen unmittelbaren
oder mittelbaren Schaden besteht nicht.
Sind vom Lieferer vorgegebene gerätespezifische Wartungs- oder
Inspektionsarbeiten innerhalb des Gewährleistungszeitraums durch
den Kunden selbst durchzuführen (Wartung) oder durch den
Lieferer durchführen zu lassen (Inspektion) und werden diese
Vorgaben nicht ausgeführt, so erlischt der Anspruch für die
Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Vorgaben entstanden
sind.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von
Folgeschäden, können nicht geltend gemacht werden.
Verschleißteile und Beschädigungen, die durch unsachgemäße
Handhabung, unsichere Montage oder nicht
bestimmungsgerechten Einsatz entstehen, sind von dieser
Regelung ausgeschlossen.
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