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Arbeiten Mit Dem Flurförderzeug; Sicherheitsregeln Für Den Fahrbetrieb - Jungheinrich ECE 118 Betriebsanleitung

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Arbeiten mit dem Flurförderzeug
4.1
Sicherheitsregeln für den Fahrbetrieb
Fahrwege und Arbeitsbereiche:
Es dürfen nur die für den Verkehr freigegebenen Wege befahren werden. Unbefugte
Dritte müssen dem Arbeitsbereich fernbleiben. Die Last darf nur an den dafür vorge-
sehenen Stellen gelagert werden. Das Flurförderzeug darf ausschließlich in Arbeits-
bereichen bewegt werden, in denen ausreichend Beleuchtung vorhanden ist, um eine
Gefährdung von Personen und Material zu verhindern. Für den Betrieb des Flurför-
derzeugs bei unzureichenden Lichtverhältnissen ist eine Zusatzausstattung erforder-
lich.
M
Die zulässigen Flächen und Punktbelastungen der Fahrwege dürfen nicht überschrit-
ten werden. An unübersichtlichen Stellen ist eine Einweisung durch eine zweite Per-
son erforderlich. Der Fahrer muss sicher stellen, dass während des Be- oder
Entladevorgangs die Verladerampe / Ladebrücke nicht entfernt oder gelöst wird. Las-
ten dürfen nicht auf Verkehrs- und Fluchtwegen, nicht vor Sicherheitseinrichtungen
und nicht vor Betriebseinrichtungen, die jeder Zeit zugänglich sein müssen, abgestellt
werden.
Verhalten beim Fahren:
Der Fahrer muss die Fahrgeschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten anpassen.
Langsam fahren muss er z.B. in Kurven, an und in engen Durchgängen, beim Durch-
fahren von Pendeltüren, an unübersichtlichen Stellen. Er muss stets sicheren Brems-
abstand zu vor ihm fahrenden Flurförderzeugen halten und das Flurförderzeug stets
unter Kontrolle haben. Plötzliches Anhalten (außer im Gefahrfall), schnelles Wenden,
Überholen an gefährlichen oder unübersichtlichen Stellen ist verboten. Ein Hinaus-
lehnen oder Hinausgreifen aus dem Arbeits- und Bedienbereich ist verboten.
Sichtverhältnisse beim Fahren:
Der Fahrer muss in Fahrtrichtung schauen und immer einen ausreichenden Überblick
über die von ihm befahrene Strecke haben. Werden Ladeeinheiten transportiert, die
die Sicht beeinträchtigen, so muss das Flurförderzeug mit hinten befindlicher Last
fahren. Ist dies nicht möglich, muss eine zweite Person als Warnposten vor dem Flur-
förderzeug hergehen.
Befahren von Steigungen oder Gefällen:
Das Befahren von Steigungen bzw. Gefällen ist nur gestattet, wenn diese als Ver-
kehrsweg ausgewiesen sowie sauber und griffig sind und gemäß den technischen
Fahrzeugspezifikationen sicher befahren werden können. Dabei ist die Ladeeinheit
stets bergseitig zu führen. Wenden, schräges Befahren und Abstellen des Flurförder-
zeuges an Steigungen bzw. Gefällen ist verboten. Gefälle dürfen nur mit verminderter
Geschwindigkeit und bei permanenter Bremsbereitschaft befahren werden.
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